Steuernews für Klienten
Bleiben Sie stets auf dem neuesten Stand: In unseren Steuernews informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle steuerliche Änderungen, wichtige gesetzliche Neuerungen und praxisnahe Tipps für Unternehmer und Privatpersonen.
EU-Entgelttransparenzrichtlinie – Neue Verpflichtungen für Arbeitgeber
Was Arbeitgeber künftig beachten müssen
Mit der EU-Entgelttransparenzrichtlinie setzt die EU einen wichtigen Schritt für mehr Lohngerechtigkeit und die konsequente Umsetzung des Grundsatzes „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie hätte in Österreich bis 7.6.2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Da sich die Sozialpartner bis dato allerdings auf keinen Gesetzesentwurf einigen konnten, ist Österreich hier säumig. Die Richtline sieht nachfolgende Kernpunkte vor:
Bewerbungsprozess und Stellenanzeigen
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Bewerberinnen und Bewerber künftig vor dem Vorstellungsgespräch über das vorgesehene Einstiegsentgelt oder die entsprechende Gehaltsspanne informieren. Ebenso ist die maßgebliche kollektivvertragliche Einstufung offenzulegen. Fragen zum bisherigen Gehalt bei früheren Arbeitgebern sind künftig unzulässig.
Auskunftsrechte für Beschäftigte
Beschäftigte haben künftig das Recht, Auskunft über ihr eigenes Entgelt sowie über das durchschnittliche Entgeltniveau vergleichbarer Beschäftigtengruppen im Betrieb zu erhalten. Diese Angaben sind nach Geschlecht aufzuschlüsseln. Arbeitgeber müssen künftig einmal jährlich aktiv über dieses Auskunftsrecht informieren.
Objektive Entgeltkriterien
Die Beurteilung, ob Tätigkeiten als gleich oder gleichwertig einzustufen sind, muss anhand objektiver und geschlechtsneutraler Kriterien erfolgen. Maßgeblich sind dabei insbesondere die erforderlichen Kompetenzen, das Ausmaß der Verantwortung, die mit der Tätigkeit verbundenen Belastungen sowie die jeweiligen Arbeitsbedingungen. Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten haben zusätzlich das Recht, Informationen über die Kriterien zu erhalten, nach denen sich ihre Entgeltentwicklung richtet.
Berichtspflichten
Unternehmen ab 100 Beschäftigten müssen regelmäßig Berichte über geschlechterspezifische Entgeltunterschiede vorlegen. Weicht die Lohnlücke ohne objektive, geschlechtsneutrale Gründe um mehr als 5 % ab, sind Gegenmaßnahmen erforderlich. Trotz massiver Kritik am zusätzlichen Verwaltungsaufwand ist mit einer baldigen Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie in Österreich zu rechnen, um hier eine Vertragsverletzungsstrafe durch die EU zu vermeiden.
Welcher Einkunftsart unterliegt die kurzfristige touristische Vermietung?
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vs. gewerbliche Einkünfte.
Gerade in den Sommer- und Wintermonaten stellt die kurzfristige Beherbergung von Touristinnen und Touristen in vielen Regionen Österreichs eine bedeutende Einkunftsquelle dar. Je nach Ausgestaltung der Beherbergung stellt sich die Frage, ob die daraus erzielten Einkünfte entweder den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzurechnen sind. Das Bundesfinanzgericht hat jüngst dazu Stellung bezogen.
Kurzfristige Vermietung als vermögensverwaltende Tätigkeit
Im zugrundeliegenden Fall vermietete der Steuerpflichtige zwei Wohneinheiten für Kurzaufenthalte an Touristen über Booking.com bzw. Airbnb. Zusätzlich wurden nachfolgende Services durch den Steuerpflichtigen erbracht:
- Endreinigung
- Betten frisch beziehen
- Wäsche waschen
- Ansprechperson für Gäste
- Betreuung bei technischen Gebrechen (Internet, TV, Heizungsausfall, etc.)
Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und Einkünften aus Gewerbebetrieb ist, wie weit die Tätigkeit des Vermieters über die bloße Überlassung von Räumlichkeiten hinausgeht. Laufende aus der Beherbergung resultierende Verwaltungs- bzw. Werbetätigkeiten begründen für sich noch keinen gewerblichen Charakter. Zur bloßen Beherbergung müssen noch besondere Umstände/Services hinzutreten, die über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehen. Werden wie im vorliegenden Fall nur wenige Wohneinheiten vermietet und nur sehr beschränkte Nebenleistungen erbracht, so spricht dies klar gegen das Vorliegen eines Gewerbebetriebes. Die erzielten Einkünfte sind daher den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen.
BFG vom 16.1.2026, RV/7102269/2021
Digitalisierungsförderung für KMU
Förderprogramm KMU.DIGITAL
Angesichts des zunehmenden technologischen Wandels, insbesondere im Zuge der fortschreitenden Automatisierung und Digitalisierung sämtlicher Produktions- und Dienstleistungsbereiche, steigen auch die Anforderungen an KMU (Klein- und Mittelbetriebe) in Hinblick auf digitale Kompetenzen, Innovationsfähigkeit und Anpassungsgeschwindigkeit. Um KMU bei diesem Wandel zu unterstützen, wurde das Förderprogramm KMU.DIGITAL ins Leben gerufen.
Das Förderprogramm unterstützt Unternehmen bei der Umsetzung von Digitalisierungsprojekten und trägt gleichzeitig dazu bei, den Übergang zu einer nachhaltigen und ressourcenschonenden Wirtschaftsweise zu fördern.
Gefördert werden Investitionen in Digitalisierungsprojekte mit einem Projektvolumen zwischen € 2.000,00 und € 30.000,00. Die maximale Förderung beträgt € 6.000,00 pro Unternehmen und Projekt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Umsetzungsförderung ist die Teilnahme an einer geförderten Beratung im Rahmen von „KMU.DIGITAL Beratung“.
Das Förderprogramm umfasst zwei Schienen:
- KMU.DIGITAL 4.0 – Fortführung der bewährten Förderung digitaler Projekte
- KMU.DIGITAL 4.0 & GREEN – gezielte Unterstützung von Digitalisierungsprojekten, die zugleich einen nachhaltigen, ökologisch relevanten Beitrag leisten
Insbesondere mit der neuen GREEN-Schiene werden Digitalisierungsmaßnahmen gefördert, die einen Beitrag zur grünen Transformation leisten. Der Fokus liegt dabei auf digitalen Lösungen in Handlungsfeldern wie Energieeffizienz, Ressourcenschonung, Kreislaufwirtschaft oder nachhaltiger Produktion. Für das Jahr 2026 ist das Fördervolumen bereits vollständig ausgeschöpft. Nach aktueller Information wird das Förderprogramm allerdings auch im kommenden Jahr weiter bestehen, sodass hier dann wieder eine Antragstellung möglich sein wird.
Weitere Informationen zu KMU.DIGITAL finden Sie auf der Webseite https://www.kmudigital.at/
Welche Zahlungen unterliegen der Abzugsteuer?
Überprüfung von Zahlungen an ausländische Dienstleister und Unternehmer
Die Abzugsteuer ist eine Sondererhebungsform der Einkommensteuer für beschränkt Steuerpflichtige. Das auszahlende Unternehmen hat für bestimmte Leistungen ausländischer Unternehmen bzw. Dienstleister vom auszuzahlenden Entgelt einen Steuereinbehalt i.H.v. 20 % (25 % bei der Geltendmachung von Ausgaben) bzw. 27,5 % vorzunehmen und an das zuständige österreichische Finanzamt abzuführen. Wird fälschlicherweise kein Steuereinbehalt vorgenommen, so wird automatisch der inländische Leistungsempfänger zur Haftung herangezogen.
Welche Leistungen sind betroffen?
Nachfolgende Leistungen unterliegen der österreichischen Abzugsteuer nach § 99 EStG:
- Selbständige Tätigkeiten als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen die im Inland ausgeübt oder verwertet werden.
- Gewinnanteile von Gesellschaftern einer ausländischen Personengesellschaft, die an einer inländischen Personengesellschaft beteiligt sind.
- Einkünfte aus der Überlassung von Rechten (z. B. Lizenzgebühren).
- Aufsichtsratsvergütungen.
- Einkünfte aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung.
- Einkünfte aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
- Einkünfte aus ausländischen Immobilien-Investmentfonds.
- Einkünfte aus einer echten stillen Beteiligung an einem inländischen Unternehmen.
Kann die Abzugsteuer vermieden werden?
Von einem Einbehalt der Abzugsteuer kann nur abgesehen werden, wenn Österreich auf Basis des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht an den Einkünften entzogen wird und der ausländische Leistungserbringer eine vom ausländischen Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbestätigung (Formular ZS-QU 1 für natürliche Personen bzw. Formular ZS-QU 2 für juristische Personen) vorlegt. Zudem gilt es zu beachten, dass es bei einzelnen Leistungen, wie der grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellung, weiterer Voraussetzungen für eine Entlastung bedarf.
Zeitpunkt der Gebäudeabschreibung bei einer Vermietung und Verpachtung nach Generalsanierung
Wann beginnt die Abschreibung zu laufen?
Wird ein Gebäude erworben und in der Folge umfassend umgebaut oder saniert, so stellt sich im Zuge einer späteren Vermietung und Verpachtung oftmals die Frage, ob die Abschreibung bereits mit der Anschaffung des Gebäudes zu laufen beginnt oder erst nach Abschluss der erfolgten Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich jüngst im Rahmen eines Erkenntnisses mit dieser Rechtsfrage beschäftigt:
Erkenntnis des VwGH vom 2.3.2026 (GZ Ra 2024/15/0085)
Wird ein Wohngebäude zum Zwecke der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angeschafft, so beginnt die Abschreibung grundsätzlich bereits mit dem Zeitpunkt der Anschaffung zu laufen.
Werden nach der Anschaffung Erhaltungsaufwendungen (z. B. Reparaturarbeiten) getätigt, so hindert dies den Beginn des Laufes der Abschreibung nicht. Werden allerdings umfangreiche Herstellungsmaßnahmen (nicht nur in untergeordnetem Ausmaß) wie Umbauten oder Generalsanierungen unmittelbar nach der Anschaffung getätigt, so beginn t die Abschreibung erst mit deren Fertigstellung zu laufen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur für klar abgegrenzte Gebäudeteile, welche von den Herstellungsmaßnahmen nicht betroffen sind. Ist allerdings, wie im konkreten Fall, ein gesamtes Gebäude von einer Generalsanierungsmaßnahme betroffen, durch welche de facto ein neues Wirtschaftsgut entsteht, so beginnt die Abschreibung erst nach deren Abschluss zu laufen.
Umfassende Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz
Anpassungen an den OECD-Standard
Der österreichische Ministerrat hat am 1.7.2026 die Überarbeitung des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit der Schweiz beschlossen. Die wichtigsten Änderungen betreffen nachfolgende Punkte:
Ansässigkeit
Verlagert eine natürliche Person ihre Ansässigkeit in den anderen Abkommensstaat, so ist künftig nicht mehr das Monatsende nach einem Wohnsitzwechsel maßgeblich, sondern der tatsächliche Umzugszeitpunkt. Streitfälle über die Feststellung der Ansässigkeit sollen künftig im Rahmen eines Verständigungsverfahrens gelöst werden.
Betriebsstätte
Im Hinblick auf das Vorliegen einer Vertreterbetriebsstätte im anderen Staat ist bereits ein wesentliches Mitwirken am Abschluss von Verträgen als ausreichend für deren Begründung zu erachten. Gleichzeitig wird klargestellt, dass konzerninterne Vertretertätigkeiten bei fremdüblicher Vergütung keine Betriebsstätte begründen.
Dividenden
Im Bereich der Dividenden wird die Quellensteuerbefreiung erweitert. Zukünftig genügt für eine Befreiung von der Quellensteuer eine Beteiligungshöhe von mindestens 10 % – bisher waren 20 % erforderlich –, sofern die Beteiligung mindestens 365 Tage ununterbrochen gehalten wird.
Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich
Eine der bedeutendsten Neuerungen betrifft die Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich. Die Schweiz wird hier weitestgehend einem EU-Mitgliedstaat gleichgestellt. Dadurch wird das Nichtfestsetzungskonzept auf sämtliches wegzugsverfangenes Kapitalvermögen im privaten Bereich ausgeweitet. Im Verhältnis zur Schweiz, anders als im EU-Raum, knüpft die Nichtfestsetzung der Steuer jedoch an die Leistung einer geeigneten Sicherheit (z. B. Bankgarantie) an.
Pensionen/Renten
In Bezug auf AHV-Renten wird klargestellt, dass diese, unabhängig davon, ob die frühere Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Sektor ausgeübt wurde, unter Art. 21 DBA-Schweiz zu subsumieren sind. Damit wird das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Rentenempfängers zugewiesen. Zudem wird der Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode deutlich ausgeweitet.
Da die Ratifikation des Änderungsprotokolls in beiden Staaten noch aussteht, ist mit einem Inkrafttreten der Änderungen frühestens im Jahr 2028 zu rechnen.
Sachbezug künftig auch für Elektroautos
Änderung der Sachbezugswerteverordnung
Im Zuge des Doppelbudgets 2027–2028 wurde neben den umfassenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung beschlossen.
Diese sieht vor, dass ab dem Jahr 2027 auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahrzeugen mit einem CO2- Ausstoß von 0 (E-Fahrzeuge) ein monatlicher Sachbezug anzusetzen ist. Die geplante Regelung ist wie folgt ausgestaltet:
- ·Ab dem Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des E-Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal aber € 180,00 monatlich, anzusetzen.
- ·Ab dem Kalenderjahr 2028 ist ein Sachbezugswert von 0,625 % der Anschaffungskosten des E-Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 300,00 monatlich, anzusetzen.
Die Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum der Bereitstellung des E-Fahrzeugs zur Privatnutzung. Ob es sich bei der Bereitstellung um neu zugelassene oder bereits in Bestand befindliche Fahrzeuge handelt, ist künftig für den Ansatz eines Sachbezuges ohne Bedeutung.
Dies hat zur Konsequenz, dass ab dem kommenden Jahr auch für alle sich bereits im Bestand befindlichen E-Dienstfahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen ist, sofern eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist.
Die Neuregelung wird ab dem 1.1.2027 gelten und soll im Jahr 2030 hinsichtlich ihrer Wirkung evaluiert werden. Bis zum Jahr 2030 soll entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung keine weitere Anpassung dieser Sachbezugswerte vorgenommen werden.
Die finale Beschlussfassung der geänderten Sachbezugswerteverordnung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Muss Probearbeit angemeldet werden?
Ausnahme von der Anmeldepflicht gilt nur für die Schnupperlehre
Im Zuge von Betriebskontrollen werden immer wieder Personen aufgegriffen, die Probearbeit verrichten, jedoch nicht in der Sozialversicherung angemeldet sind. Dabei sind auch Probearbeiter stets vor Tätigkeitsbeginn verpflichtend in der Sozialversicherung anzumelden, sofern die Tätigkeit die Kriterien eines echten Dienstverhältnisses erfüllt.
Anmeldepflicht einer Probearbeit
Folgend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) gilt auch eine zur Probe verrichtete Arbeit als ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis, sodass auch in diesen Fällen verpflichtend eine Anmeldung vor Arbeitsbeginn bei der ÖGK zu erfolgen hat.
Dies gilt auch in jenen Fällen, wo eine Weiterbeschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird.
Wird im Falle von Probearbeit eine Anmeldung unterlassen, so kann dies zu erheblichen Nachzahlungen und Strafen für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber führen. Zudem bestehen für den Arbeitgeber umfassende finanzielle und strafrechtliche Risiken, wenn ein Arbeitsunfall eintritt und der Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde.
Ausnahme Schnupperlehre
Schüler, welche zur Berufsorientierung eine Schnupperlehre absolvieren, müssen hingegen nicht angemeldet werden. Die Schüler sind während ihrer Schnupperlehre in der gesetzlichen Unfallversicherung für Schülerinnen und Schüler versichert. Ein echtes Dienstverhältnis liegt hier nicht vor. Voraussetzung ist allerdings, dass keine produktive Arbeit erfolgt, keine fixen Arbeitszeiten gelten und keine Eingliederung in den Betrieb stattfindet.
Praxistipp: Um im Falle einer Überprüfung die Schnupperlehre einfach nachweisen zu können, sollten sich Arbeitgeber in derartigen Fällen stets von der Schule eine schriftliche Bestätigung über das Vorliegen eines berufsorientierten Schulpraktikums ausstellen lassen.
Doppelbudget 2027/28 – Viel Belastung und wenig Entlastung
Welche steuerlichen Maßnahmen plant die Regierung zur Budgetkonsolidierung
Ende April 2026 hat die österreichische Bundesregierung erstmals die Eckpunkte des Doppelbudgets für die Jahre 2027 und 2028 präsentiert. Der nunmehr vorliegende Gesetzesentwurf sieht zahlreiche Anpassungen im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht vor. Ein Auszug der wesentlichen Maßnahmen zeigt nachfolgende Änderungen.
Bereich Unternehmens- und Kapitalbesteuerung
Progressive Staffelung der Körperschaftsteuer für Gewinne über € 1 Mio.:
Um große und profitable Unternehmen stärker an der Budgetkonsolidierung zu beteiligen, werden Gewinne über € 1 Mio. künftig mit 24 % anstelle der sonst anwendbaren 23 % besteuert. Die erhöhte Körperschaftsteuer gilt auch in der Unternehmensgruppe (Gruppeneinkommen) und ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Die Regelung findet keine Anwendung auf Körperschaften öffentlichen Rechts sowie gemeinnützige Rechtsträger.
Gesellschafterverrechnungskonto:
Offene Forderungen einer Gesellschaft gegenüber einer natürlichen Person als Gesellschafter auf dem Gesellschafterverrechnungskonto sollen bis zum Bilanzstichtag entweder ausgeglichen oder in ein fremdübliches Darlehen (u. a. Rückzahlungsmodalitäten, Verzinsung, Besicherung) umgewandelt werden müssen. Wird die Forderung auf dem Gesellschafterverrechnungskonto nicht ausgeglichen oder in ein fremdüblich verzinstes Darlehen umgewandelt, so gelten die offenen Beträge mit dem Folgetag des Bilanzstichtages als offen ausgeschüttet und unterliegen damit der Kapitalertragsteuer. Beträgt die Beteiligung des Gesellschafters am Bilanzstichtag mindestens 10 % gilt dies nur soweit, als der offene Forderungsbetrag € 50.000,00 übersteigt. Die Regelung ist erstmals anwendbar auf Wirtschaftsjahre, die im Kalenderjahr 2027 enden.
Aussetzung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages für Wertpapieranschaffungen:
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, wird der Kreis der begünstigten Wirtschaftsgüter ausschließlich auf Realinvestitionen eingeschränkt. Damit können in diesem Zeitraum keine begünstigten Wertpapieranschaffungen mehr für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag herangezogen werden. Wertpapierersatzbeschaffungen bleiben möglich.
Verlängerung der erhöhten Bankenabgabe:
Verlängerung der erhöhten Bankenabgabe um weitere drei Jahre.
Bereich Dienstnehmer und Familienleistungen
Familienleistungen:
Durch eine Neufassung der maßgeblichen Bestimmung im Einkommensteuergesetz werden die bisherigen Aufteilungsmöglichkeiten beim Familienbonus zwischen den Anspruchsberechtigten ab 2027 neu geregelt. Für Kinder, welche älter als 4 Jahre sind, ist eine Aufteilung zwischen den Anspruchsberechtigten zwingend im Ausmaß 75:25 oder 50:50 zu wählen. Diese zwingende Aufteilung des Familienbonus Plus soll einen Anreiz schaffen, dass beide Elternteile künftig eine Berufstätigkeit ausüben. Zudem wird die Valorisierung des Kinderabsetzbetrages, der Familienbeihilfe, des Mehrkindzuschlags, des Kinderbetreuungsgeldes und des Familienzeitbonus im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt.
Abschaffung Telearbeitspauschale und Arbeitsplatzpauschale:
Das Telearbeitspauschale (aktuell € 3,00 pro Tag und maximal € 300,00 pro Jahr) wird für nach dem 31.12.2026 beginnende Wirtschaftsjahre ersatzlos gestrichen. Dies gilt auch für das Arbeitsplatzpauschale, welches ab dem kommenden Jahr ebenfalls ersatzlos gestrichen wird.
Anhebung der SV-Höchstbeitragsgrundlage:
Die SV-Höchstbemessungsgrundlage wird in den Jahren 2027 (um € 5,00) und 2028 (um € 1,67) außerordentlich, über die normale Anpassung hinaus erhöht.
Senkung der Lohnnebenkosten:
Der Beitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) wird ab 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % sinken. Gleichzeitig entfällt ab 1.1.2028 die Befreiung von der Dienstgeberbeitragspflicht für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Vermögensbesteuerung
Änderungen bei der Immobilienertragsteuer:
Auch im Bereich der Immobilienertragsteuer kommt es zu Änderungen. Betroffen sind sogenannte "Altgrundstücke", also Grundstücke (der Begriff umfasst auch darauf befindliche Gebäude), die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Bis dato konnten bei der Veräußerung von Altgrundstücken pauschal 86 % des Verkaufserlöses als Anschaffungskosten angesetzt werden. Ab 1.1.2027 sind es nur noch 80 % (pauschale Anschaffungskosten), woraus eine um 1,8 % erhöhte Steuerlast resultiert. Auch die pauschale Besteuerung von umgewidmeten Grundstücken des Altvermögens wird erhöht.
Betrugsbekämpfung
Weiters sind neue Maßnahmen zur Bekämpfung von Abgabenbetrug und Missbrauch vorgesehen. Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Verschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung im privaten Bereich
Neue Meldepflichten an das Finanzamt
Verlagert eine in Österreich ansässige natürliche Person ihren Wohnsitz von Österreich weg ins Ausland, so verliert Österreich das Besteuerungsrecht an den entstandenen Wertzuwächsen von im Privatvermögen gehaltenem Kapitalvermögen (z. B. Aktien). Um einen Verlust von Besteuerungssubstrat im Wegzugsfall weitestgehend auszuschließen, sieht Österreich auch im privaten Bereich eine Wegzugsbesteuerung im Zusammenhang mit Kapitalvermögen vor. Dabei wird im Zeitpunkt des Wegzugs ein Veräußerungsvorgang fingiert und die fiktiven Veräußerungsgewinne (stille Reserven) werden der Kapitalertragsteuer unterworfen.
Erfolgt ein Wegzug in einen EU/EWR-Staat, so besteht die Möglichkeit, die anfallende Steuer per Antrag nichtfestzusetzen. Die Abgabenschuld wird in der Folge erst dann fällig, wenn eine tatsächliche Realisierung stattfindet.
Neue Meldepflichten
Um über etwaige Verkäufe bzw. sonstige die Steuerpflicht auslösende Vorgänge laufend informiert zu sein, wurde mit 1.7.2026 eine neue Meldepflicht im Zusammenhang mit der Wegzugsteuerbesteuerung im privaten Bereich geschaffen. Im Zuge dieser hat der Steuerpflichtige dem österreichischen Finanzamt jährlich mitzuteilen, dass hinsichtlich einer noch nicht festgesetzten Steuerschuld noch kein die Festsetzung auslösendes Ereignis (z. B. Verkauf der Wertpapiere) eingetreten ist, wenn die anlässlich des Wegzugs bzw. der unentgeltlichen Übertragung ermittelten Einkünfte insgesamt mehr als € 100.000,00 betragen.
Der Nachweis ist schriftlich oder via FinanzOnline bis zum 31. Dezember des Folgejahres zu erbringen. Wird die jährliche Nachweispflicht nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so stellt dies eine fiktive Veräußerung dar und die nicht festgesetzte Steuer wird sofort fällig. Für nach dem 31.12.2005 aber vor dem 1.7.2026 erfolgte Nichtfestsetzungen einer Abgabenschuld von über € 100.000,00 ist eine einmalige Nachweispflicht vorgesehen.
Der Nachweis ist hier vom Steuerpflichtigen bis spätestens 31.12.2026 schriftlich oder via FinanzOnline an das zuständige Finanzamt zu erbringen.
Abgrenzung Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwand
Neue Aussagen im Rahmen des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2026
Die Abgrenzung zwischen Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwand ist von zentraler Bedeutung für die steuerliche Behandlung von Gebäudeaufwendungen im Rahmen der Vermietung und Verpachtung.
Während Instandhaltungsaufwendungen steuerlich sofort abzugsfähig sind, sind Instandsetzungsarbeiten über 15 Jahre verteilt abzuschreiben. Im Rahmen des Einkommensteuerrichtlinien-Wartungserlasses 2026 finden sich neue Aussagen zur Abgrenzung zwischen beiden Aufwandsarten.
Neue Klarstellung in den Einkommensteuerrichtlinien
Zur Vornahme der Abgrenzung treffen die Einkommensteuerrichtlinien in der neuen Randziffer 6458a die Aussage, dass grundsätzlich eine Trennung zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwand zu erfolgen hat. Ist der Instandhaltungsaufwand jedoch durch den Instandsetzungsaufwand bedingt, liegt insgesamt Instandsetzungsaufwand vor.
Beispiel:
Bei einem Gebäude werden mehr als 25 % der Fenster getauscht und infolge dieser Maßnahme müssen die Wände in diesen Räumen ausgemalt werden. Es liegt insgesamt Instandsetzungsaufwand vor.
Wäre der Instandhaltungsaufwand jedoch auch ohne Instandsetzungsaufwand notwendig gewesen, sind die Aufwendungen jeweils getrennt zu beurteilen.
Beispiel:
Die Fassade eines Gebäudes muss neu gestrichen werden. Bei dem Gebäude werden mehr als 25 % der Fenster getauscht und es wird die Fassade gestrichen. Der Fenstertausch ist Instandsetzungsaufwand, der Anstrich der Fassade ist nicht durch den Fenstertausch bedingt und daher (sofort abzugsfähiger) Instandhaltungsaufwand.
Neue Funktionen in der Bürgerservice-App ID Austria
Digitale Vollmacht, eAusweis-Anbindung und Chatbot „ida“ unterstützen ab Juli
Die Bürgerservice-App ID Austria hat mit Juli 2026 umfassende neue Funktionen erhalten, wodurch der Zugang zur digitalen Verwaltung für Bürgerinnen und Bürger weiter vereinfacht werden soll. Die aktualisierte App bietet nunmehr nachfolgende neue Services:
Mobile Vertretungsfunktion
Die aktualisierte ID Austria App unterstützt ab sofort die mobile Nutzung von Vollmachten. Nutzer können sich damit erstmals mobil in Vertretung einer anderen Person bei digitalen Services anmelden. Das erleichtert Verwaltungswege etwa für Familien, Angehörige, Unternehmen und berufliche Vertretungen.
Direkte Anbindung eAusweise
Die digitale Ausweisapp „eAusweise" ist nunmehr direkt vom Startbildschirm von ID Austria aus erreichbar. Zentrale digitale Identitäts- und Ausweisfunktionen werden damit noch einfacher zugänglich. So gelangt man nunmehr direkt zu digitalen Ausweisen wie dem Führerschein, dem Zulassungsschein oder aber auch zum Studierendenausweis.
KI-Assistent „ida“
Ab Ende Juli 2026 steht mit "ida" – der intelligenten digitalen Assistenz – zudem ein KI-basierter Chatbot in der ID Austria zur Verfügung. "ida" beantwortet unter anderem Fragen zu digitalen Services, zur ID Austria, zu Wohnsitzangelegenheiten und soll als erster Ansprechpartner dienen. "ida" greift im Zuge der Kommunikation ausschließlich auf verifizierte Inhalte von oesterreich.gv.at und id-austria.gv.at zu und liefert damit verlässliche, aktuelle und qualitätsgesicherte Antworten.
Änderungen bei der NoVA-Rückvergütung seit 1. Juli 2026
NoVA-Rückvergütung nur noch bei vorübergehender Verwendung im Inland
Die Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist eine einmalige Steuer beim Autokauf in Österreich. Sie wird beim Kauf von Neuwagen, bei deren Einfuhr oder der ersten Zulassung fällig.
Ausnahmen von der NoVA-Pflicht bestehen für bestimmte Fahrzeuge wie E-Fahrzeuge oder Nutzfahrzeuge. Wurde die NoVA im Inland entrichtet und wird das Fahrzeug dauerhaft ins Ausland geliefert oder verbracht, so kann diese unter bestimmten Voraussetzungen wieder anteilig rückvergütet werden.
Neuregelung der Rückvergütung seit 1.7.2026
Seit 1.7.2026 ist eine NoVA-Rückvergütung zwar weiterhin möglich, diese wurde aber deutlich eingeschränkt. So ist eine NoVA-Rückvergütung nur noch dann möglich, wenn das Fahrzeug im Inland lediglich vorübergehend verwendet wurde.
Als vorübergehende Verwendung gilt eine ununterbrochene Zulassung im Inland innerhalb eines Zeitraums von höchstens 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung. Bei Fahrzeugen, welche länger als 48 Monate im Inland zugelassen waren, erlischt der Anspruch auf eine Rückvergütung der NoVA vollständig.
Wird ein Fahrzeug höchstens 48 Monate einer im Inland ansässigen Person von einer anderen Person (z. B. Leasinggeber) aus einem anderen EU- oder EWR-Staat überlassen, erstmalig im Inland zugelassen und bloß vorübergehend verwendet, so kann die NoVA bereits zu Beginn nur anteilig entsprechend der tatsächlichen Verwendungsdauer entrichtet werden.
Mitarbeiterprämie 2026 – die wesentlichen Eckpunkte
Die Mitarbeiterprämienregelung für das Jahr 2026 wurde am 19.5.2026 im Ministerrat beschlossen. Entsprechend der Beschlussfassung wird die steuerfreie Mitarbeiterprämienregelung 2026 wie folgt ausgestaltet sein:
Die steuerfrei zuwendbare Mitarbeiterprämie wird für das Jahr 2026 auf € 500,00 beschränkt und damit neuerlich herabgesetzt (2024 konnten noch bis € 3.000,00 steuerfrei zugewendet werden, während der Betrag bereits im Jahr 2025 auf € 1.000,00 herabgesetzt wurde). Ebenfalls erstreckt sich die Befreiung wie im Vorjahr nur auf die Lohnsteuer, nicht jedoch auf die Sozialversicherung sowie die sonstigen Lohnnebenkosten.
Anders als im Vorjahr ist für die steuerfreie Auszahlung der Mitarbeiterprämie im Jahr 2026 wieder Voraussetzung, dass diese auf einer lohngestaltenden Vorschrift (Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) basiert. Zudem darf die Mitarbeiterprämie 2026 auch erst in den Kalendermonaten Juli bis Dezember zur Auszahlung gebracht werden.
Weitere Eckpunkte der Neuregelung
Unverändert gegenüber der Vorjahresregelung bleiben hingegen nachfolgende Parameter:
- Die Mitarbeiterprämie muss eine zusätzliche Zahlung darstellen, welche üblicherweise nicht gewährt wird.
- Die Mitarbeiterprämie erhöht nicht das Jahressechstel und wird nicht auf das Jahressechstel angerechnet.
- Wird im Kalenderjahr 2026 sowohl eine steuerfreie Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, ist die Gewinnbeteiligung nur insoweit steuerfrei, als sie gemeinsam mit der Mitarbeiterprämie den Betrag von € 3.000,00 nicht übersteigt.
- Werden bei einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als € 500,00 Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als € 3.000,00 Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung steuerfrei berücksichtigt, so löst dies einen Pflichtveranlagungstatbestand aus. Überhänge werden zum Tarif versteuert.
Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Was muss bei Krankmeldungen im Ausland beachtet werden?
Werden Dienstnehmerinnen bzw. Dienstnehmer krank und können in der Folge ihren Dienst nicht verrichten, so stellt sich im Zuge der Krankmeldung häufig die Frage, ob der Dienstnehmer hier selbst aktiv werden muss. Dabei ist wesentlich zwischen einer Krankmeldung im Inland und einer Krankmeldung im Ausland zu unterscheiden.
Ablauf bei einer Krankmeldung im Inland
Erkrankt ein Dienstnehmer im Inland und kann dieser in der Folge seine berufliche Tätigkeit nicht ausüben, so sollte nachfolgender Ablauf eingehalten werden:
- Unverzügliche Information des Arbeitgebers (telefonisch, E-Mail bzw. nach betrieblicher Regelung).
- Aufsuchen eines Arztes, welcher die Arbeitsunfähigkeit feststellt. Bei Vertragsärzten wird die Krankenstandsbestätigung durch diese elektronisch an die ÖGK übermittelt. Bei Wahlärzten muss in der Regel der Dienstnehmer selbst die schriftliche Bestätigung des Krankenstands an die ÖGK übermitteln.
- Vorlage der Krankenstandsbestätigung beim Arbeitgeber. Arbeitgeber können eine ärztliche Bestätigung grundsätzlich schon ab dem ersten Tag verlangen; betriebsbezogen gibt es diesbezüglich jedoch unterschiedliche Regelungen.
Ablauf bei einer Krankmeldung im Ausland
Auch bei einer Erkrankung im Ausland (z. B. während des Urlaubs) und einer daraus resultierenden anschließenden Dienstverhinderung besteht eine unverzügliche Meldepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sowie gegenüber der ÖGK. Krankmeldungen aus dem Ausland sind dabei umgehend, maximal binnen einer Woche, der ÖGK vorzulegen. Die Verpflichtung dazu obliegt dem Dienstnehmer selbst. Damit eine von einem ausländischen Arzt ausgestellte Krankmeldung von der ÖGK anerkannt wird, hat diese nachfolgende Informationen zu enthalten:
- Name und Versicherungsnummer oder Geburtsdatum der krankgemeldeten Person,
- Ausstellungsdatum,
- Stempel und Unterschrift des behandelnden Arztes bzw. der behandelnden Ärztin,
- Beginn des Krankenstandes,
- Ende des Krankenstandes (falls bereits bekannt) und
- Diagnose.
Bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen
Seit 1.1.2026 gelten in Österreich bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für gewisse Branchen. Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder dabei weiterhin steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden.
Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen damit der Beitragspflicht. Um aufwendige Verfahren bei der Aufzeichnung der empfangenen Trinkgelder vorzubeugen, wurden mit 1.1.2026 bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für nachfolgende vier Branchen festgelegt.
Die Pauschalen gelten für alle ÖGK-versicherten Dienstnehmer, Lehrlinge und Pflichtpraktikanten entsprechend der obigen Aufstellung. Die Trinkgeldpauschalen gelten auch für Trinkgelder, die über Tronc-Systeme betriebsintern nach einem festgelegten Schlüssel verteilt werden. Um Nachteile überhöhter Beitragszahlungen zu vermeiden, haben Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, deren tatsächlich empfangene Trinkgelder um mehr als 50 % unter den Pauschalsätzen liegen, die Möglichkeit, aus der Pauschalregelung herauszuoptieren. In diesem Fall sind die tatsächlich empfangenen Trinkgelder aufzuzeichnen und der SV-Beitragspflicht zu unterwerfen.
Aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Zuwendungsfruchtgenuss
Beim Zuwendungsfruchtgenuss wendet der Eigentümer einer Immobilie einer anderen Person (dem Fruchtnießer) das Nutzungsrecht an der Immobilie und damit einhergehende Mieteinnahmen zu, ohne das Eigentum an der Immobilie selbst abzutreten.
Die Mieteinnahmen werden steuerlich nur dann dem Fruchtnießer (Empfänger), anstelle des Eigentümers, zugerechnet, wenn strenge Kriterien erfüllt sind:
- Einflussnahme auf die Einkünfteerzielung: Der Fruchtnießer muss die Möglichkeit haben, aktiv auf die Erzielung von Einkünften einzuwirken. So muss der Fruchtnießer beispielsweise selbst am Wirtschaftsleben teilnehmen, Reparaturen veranlassen, Mietverträge abschließen oder Kündigungen vornehmen.
- Tragung der Aufwendungen: Der Fruchtnießer muss sämtliche anfallende Aufwendungen und Kosten (laufender Erhaltungsaufwand, Betriebskosten, Abgaben, Kreditzinsen) selbst tragen (sogenannter Netto-Fruchtgenuss).
- Dauer und Dokumentation: Das Fruchtgenussrecht muss zudem zivilrechtlich abgesichert, ausreichend dokumentiert und für eine Dauer von mehr als 10 Jahren oder auf Lebenszeit des Fruchtnießers eingeräumt werden.
Aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH)
In einem aktuellen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst festgehalten, dass die 10-jährige Mindestdauer nicht zwingend Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Zuwendungsfruchtgenuss ist.
Der VwGH stellt im Rahmen des Erkenntnisses klar, dass auch ein auf unbestimmte Zeit eingeräumter Zuwendungsfruchtgenuss oder eine Vereinbarung mit beidseitigem Kündigungsrecht steuerlich anerkannt werden kann, wenn die restlichen Voraussetzungen vorliegen.
Dadurch rückt die formale Vertragsdauer gegenüber den beiden wirtschaftlichen Kriterien in den Hintergrund.
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass die Finanzverwaltung eine „Substanzabgeltung“ beim „Zuwendungsfruchtgenuss“ sehr kritisch sieht bzw. diese in der Regel nicht anerkannt wird.
VwGH v. 21.10.2025, Ro 2024/15/0013
Wichtige Hinweise für Unternehmen bei Ferialjobs
Gerade in den Sommerferien nutzen viele Studentinnen und Studenten sowie Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit, durch Ferialarbeit einen Zuverdienst zu erwerben. Unternehmen, die Ferialarbeitsstellen (gilt nicht für Pflichtpraktika sowie Volontariate) in ihrem Betrieb anbieten, sollten dabei unbedingt nachfolgende Punkte beachten.
Vertragliche Gestaltung
Ferialarbeit kann entweder im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses, eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages erbracht werden, wobei aufgrund der in der Regel vorliegenden organisatorischen Eingliederung sowie der Weisungsgebundenheit der Ferialarbeitnehmer nahezu ausschließlich eine Beschäftigung dieser in Form von Anstellungsverhältnissen erfolgt. Im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses erfolgt die steuerliche Abwicklung des Vertragsverhältnisses durch den Arbeitgeber, welcher, sofern es die Höhe des Bezuges bedingt, die laufende Abfuhr der Lohnsteuer sowie auch der Sozialversicherungsbeiträge für seinen Arbeitnehmer verantwortet.
Entlohnung
Ferialarbeitnehmerinnen bzw. Ferialarbeitnehmer haben Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung. Sind im Kollektivvertrag Sonderzahlungen vorgesehen, so sind diese bei Beendigung des Ferialarbeitsverhältnisses (aliquot) zu leisten. Zu beachten ist, dass einzelne Kollektivverträge speziell für Ferialarbeiter abweichende Entlohnungsvorschriften vorsehen.
Arbeitszeit
Bei Ferialarbeitern darf bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden grundsätzlich nicht übersteigen. In einigen Branchen wie dem Gastgewerbe gelten unter Umständen verlängerte Arbeitszeiten.
Beendigung
Ferialarbeitsverhältnisse werden in der Regel als befristete Arbeitsverhältnisse ausgestaltet, sodass diese mit Ablauf ihrer Dauer automatisch enden.
Keine Besteuerung zum Hälftesteuersatz bei geplanter Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit
Wird ein Betrieb veräußert oder aufgegeben, so kann dies abhängig von der Konstellation zu einer massiven steuerlichen Belastung für den ehemaligen Betriebsinhaber führen. Um diese Steuerlast abzufedern, sieht das Einkommensteuergesetz diesbezüglich nachfolgende Begünstigungen vor:
- Freibetrag in Höhe von € 7.300,00
- Gleichmäßige Verteilung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns auf 3 Jahre
- Hälftesteuersatz
Voraussetzungen einer Besteuerung zum Hälftesteuersatz:
Damit eine Besteuerung des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinnes zum Hälftesteuersatz erfolgen kann, muss der Betrieb deshalb veräußert oder aufgegeben werden, weil der Steuerpflichtige
- gestorben ist,
- erwerbsunfähig ist,
- oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt.
Der in der Praxis bedeutendste Anwendungsfall des Hälftesteuersatzes setzt voraus, dass der Steuerpflichtige sowohl das 60. Lebensjahr vollendet hat als auch seine Erwerbstätigkeit einstellt. Im Zuge der Einstellung der Erwerbstätigkeit dürfen weder betriebliche Einkünfte (ausgenommen bestimmte Einkünfte als beschränkt haftender Mitunternehmer), Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Funktionsgebühren bezogen werden.
Wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,00 und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten € 730,00 im Kalenderjahr nicht übersteigen, liegt eine Erwerbstätigkeit in diesem Sinne noch nicht vor. Nicht begünstigungsschädlich sind hingegen Pensionseinkünfte, Einkünfte aus bloßer Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen.
Die Einkommensteuerrichtlinien führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Ablauf eines Jahres nach Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe der Anwendung des Hälftesteuersatzes nicht entgegensteht. Dabei ist Voraussetzung, dass eine allfällige Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht bereits von vornherein geplant war. Handelt es sich um eine bloße Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, steht der Hälftesteuersatz nicht zu.
Umsatzsteuersenkung auf Grundnahrungsmittel beschlossen
Der Nationalrat hat jüngst in seiner Sitzung am 21.5.2026 die Senkung der Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel von aktuell 10 % auf 4,9 % ab 1.7.2026 beschlossen. Ziel der Maßnahme ist es, den täglichen Einkauf leistbarer zu machen und rechnerisch eine Entlastung von etwa € 100,00 pro Jahr und Haushalt zu generieren. Nachfolgende Lebensmittel sind von der Umsatzsteuersenkung betroffen:
- Milch einschließlich laktosefreier Milch
- Joghurt
- Eier, frisch von Hühnern
- Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren
- Obst und genießbare Früchte
- Reis
- Mehl und Grieß aus Weizen
- Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet
- Brot und Gebäck
- Speisesalz
Aus budgetären Gründen ist Fleisch trotz früherer Forderungen nicht auf der begünstigten Liste enthalten. Der ermäßigte Steuersatz ist auf jeder Handelsstufe anzuwenden, somit nicht nur beim Verkauf an Endverbraucher. Die Regelung gilt nicht für Restaurant- und Cateringumsätze, da diese nicht als Lieferung von Nahrungsmitteln, sondern als Dienstleistungen zu werten sind.
Keine Anwendung auf Kombiprodukte
Der reduzierte Umsatzsteuersatz von 4,9 % findet keine Anwendung auf sogenannte Kombiprodukte. Wird beispielsweise eine Wurstsemmel verkauft, so unterliegt dieser Verkauf insgesamt weiter dem 10%igen Umsatzsteuersatz, obwohl die Semmel isoliert betrachtet im Einzelverkauf dem reduzierten Umsatzsteuersatz von 4,9 % unterliegen würde.
Stromkosten - Ausgleich für Unternehmen jetzt beantragen
Das Standortabsicherungsgesetz (Stromkosten-Ausgleichsgesetz 2025, SAG) verringert internationale Standortnachteile für energieintensive Unternehmen in Österreich durch die anteilige Abgeltung indirekter CO2-Mehrkosten beim Strombezug. Durch die Gewährung befristeter Förderungen für die Jahre 2025 und 2026, zum Ausgleich gestiegener Strompreise, soll die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Industrie erhalten und Produktionsverlagerungen ins Ausland (sogenanntes "Carbon Leakage") verhindert werden.
Ausgestaltung der Förderung
Die Förderung erfolgt in Form direkter Zuschüsse und deckt bis zu 75 % der tatsächlich angefallenen indirekten CO2-Kosten ab. Die Förderung richtet sich an Unternehmen in besonders energieintensiven Sektoren, u. a. der Aluminium- und Stahlproduktion, der Papier- und Zellstofferzeugung und der chemischen Industrie. Voraussetzung ist ein Stromverbrauch von mehr als 1 GWh pro Jahr.
Antragstellung
Die Antragsfrist für das Jahr 2025 ist mit 13. April 2026 gestartet. Anträge sind über den Fördermanager der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws) einzureichen.
Die Gewährung sowie die Auszahlung der gegenständlichen Förderung erfolgen vorbehaltlich der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das budgetierte Fördervolumen beträgt € 75 Mio. Übersteigt die beantragte Gesamtsumme diesen Betrag, so erfolgt eine Aliquotierung.
Weiterer Ausblick
Um heimische Unternehmen langfristig in Bezug auf die gestiegenen Energiepreise zu unterstützen, soll der Stromkosten-Ausgleich voraussichtlich bis 2029 verlängert werden. Zusätzlich dazu soll ab dem Jahr 2027 ein Industriestrompreis eingeführt werden
Anhebung der Buchführungsgrenze und weitere Entlastungsmaßnahmen angekündigt
Die österreichische Bundesregierung hat im April 2026 ein Maßnahmenpaket angekündigt, durch welches die Rahmenbedingungen für den österreichischen Wirtschaftsstandort verbessert und Unternehmen in ihrer Verwaltung entlastet werden sollen. Im Zuge der angekündigten Maßnahmen soll die Buchführungsgrenze auf € 1 Mio. angehoben und ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte geschaffen werden.
Anhebung der Buchführungsgrenze
Künftig soll die Pflicht zur doppelten Buchführung erst ab einem Jahresumsatz von € 1 Mio. greifen. Damit wird die aktuelle Buchführungsgrenze von € 700.000,00 deutlich angehoben. Die Maßnahme soll dazu beitragen, dass mehr Betriebe in der einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung verbleiben können, was für weniger Verwaltungsaufwand und mehr Planungssicherheit sorgen soll. Zudem soll vermieden werden, dass Unternehmen durch die stark gestiegene Inflation und damit verbundene Preissteigerungen in aufwendigere Bilanzierungspflichten rutschen.
Aktivierungswahlrecht für immaterielle Vermögenswerte
Entsprechend der derzeitigen Rechtslage besteht ein Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände wie Software und Patente. Dieses Aktivierungsverbot führt vor allem in Bezug auf den Wettbewerb um internationale Kapitalgeber zu Nachteilen, weil selbst geschaffene Vermögenswerte in der Bilanz nicht sichtbar sind.
Um dem entgegenzuwirken, soll das Aktivierungsverbot in ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände abgeändert werden.
Durch diese Maßnahme sollen nachfolgende Effekte erzielt werden:
- Sichtbare Innovationsleistung: Unternehmen können ihre geschaffenen Werte in der Bilanz darstellen
- Stärkere Eigenkapitalbasis: Verbesserte Bonität und bessere Ratings bei Banken
- Leichterer Zugang zu Kapital: Investoren erkennen den tatsächlichen Unternehmenswert schneller
Ein exaktes Datum des Inkrafttretens der neuen Maßnahmen ist noch nicht bekannt, da sich der Gesetzesentwurf aktuell noch in der interministeriellen Koordinierung befindet.
Steht für Vorgründungsaufwendungen ein Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug zu?
Wird die Eröffnung eines Betriebes angestrebt und kommt es vor dessen Eröffnung hierfür zu Ausgaben, sogenannten Vorgründungsaufwendungen, so stellt sich die Frage, ob diese bereits steuerlich abzugsfähig sind und ob für diese auch bereits der Vorsteuerabzug zusteht.
Vorgründungsaufwendungen als Betriebsausgabe
Schon ab dem Zeitpunkt der ersten Vorbereitungshandlungen für eine spätere Betriebsgründung gilt der Gründer gegenüber der Finanzverwaltung als unternehmerisch tätig und kann die angefallenen Ausgaben steuerlich geltend machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Gründungsabsicht klar erkennbar und auch durch entsprechende Unterlagen (z. B. Kreditvertrag, Inserate etc.) nachweisbar ist.
Im Hinblick auf die steuerliche Geltendmachung der Ausgaben gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip, d. h. die Ausgaben müssen dem Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem die Zahlungen getätigt wurden. Die Geltendmachung erfolgt dementsprechend im Jahr des Anfalls der Ausgaben im Zuge der Einkommensteuererklärung, sodass sich bei noch fehlenden Einnahmen ein Verlust ergibt, der mitunter mit anderen Einkünften verrechnet werden kann oder in den Verlustvortrag eingeht.
Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es sich bei der später ausgeübten Tätigkeit um keine Liebhaberei handelt.
Vorsteuerabzug schon vor Gründung
Wird künftig eine unternehmerische Tätigkeit entfaltet, so steht auch der Vorsteuerabzug für damit in Zusammenhang stehende vorweggenommene Ausgaben zu, sofern auch die spätere Tätigkeit der Umsatzsteuer unterliegt. Um die Vorsteuern geltend machen zu können, muss mit einem sogenannten Regelbesteuerungsantrag auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichtet und eine Umsatzsteuervoranmeldung an das Finanzamt übermittelt werden.
Erst im Rahmen dieser Umsatzsteuervoranmeldung kann die Rückzahlung des Vorsteuerguthabens beantragt werden.
Erklärungspflicht für deutsche Rentenbezüge in Österreich
Viele in Österreich wohnhafte Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger haben einen Teil ihres Erwerbslebens im deutschen Nachbarland verbracht, und beziehen in der Folge bei Erreichen des gesetzlichen Rentenantrittsalters eine deutsche Rente.
Abhängig davon, ob es sich bei der Rente um eine gesetzliche Rente oder eine Firmenrente handelt, ist diese im Rahmen der österreichischen Steuererklärung unterschiedlich zu erklären.
Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung Bund unterliegen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland im deutschen Kassenstaat der Besteuerung. Im österreichischen Ansässigkeitsstaat sind die gesetzlichen Rentenbezüge zwar grundsätzlich von der Besteuerung freigestellt, sind jedoch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen.
Dies bedeutet, dass die deutschen Rentenbezüge neben den inländischen Einkünften für die Ermittlung des anwendbaren Durchschnittsteuersatzes herangezogen werden, welcher in der Folge auf die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte Anwendung findet.
Firmenrente/Private Rente
Bezieht eine in Österreich ansässige Person hingegen eine Firmen- oder Privatrente aus Deutschland, so unterliegt diese entsprechend dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland ausschließlich im österreichischen Ansässigkeitsstaat der Besteuerung.
Da die deutschen Rentenbezüge jedoch keinem Lohnsteuerabzug in Österreich unterliegen, erfolgt deren Besteuerung in Österreich ausschließlich über die Abgabe einer Steuererklärung, woraus aufgrund des unversteuerten Charakters der Rentenbezüge in der Regel eine Steuernachzahlung resultiert.
Was muss bei Unternehmensübertragungen im Rahmen des Gewinnfreibetrages beachtet werden?
Steuerpflichtige können im Zuge der Gewinnermittlung ihres Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag) geltend machen.
Während der Grundfreibetrag an keine Voraussetzungen anknüpft, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur dann berücksichtigt werden, wenn begünstigte Wirtschaftsgüter für den Betrieb angeschafft oder hergestellt werden.
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, sowie Wertpapiere, die den Anforderungen für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen genügen und einem Betrieb mit inländischer Betriebsstätte mindestens 4 Jahre gewidmet werden.
Gewinnfreibetrag im Rahmen einer Betriebsübertragung
Während eine Betriebsübertragung beim geltend gemachten Grundfreibetrag nicht zu einer Nachversteuerung führt, kann es beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sehr wohl zu einer Nachversteuerung kommen.
Werden Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere, die im Rahmen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages berücksichtigt wurden, innerhalb der Behaltefrist ins Privatvermögen übernommen, so kommt es zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Werden hingegen die Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere im Zuge der Unternehmensübertragung auf den Rechtsnachfolger mitübertragen, so scheiden diese nicht aus dem Betriebsvermögen dieses Betriebs aus und es kommt zu keiner Nachversteuerung.
Dies gilt nach aktueller Rechtsansicht selbst dann, wenn es nach Ende der Behaltefrist wieder zu einer Rückübertragung an den Verkäufer kommt.
Sind Strafverteidigungskosten steuerliche abzugsfähig?
Mitunter kann es vorkommen, dass im Zusammenhang mit einer ausgeübten unternehmerischen Tätigkeit Strafverteidigungskosten entstehen, um beispielsweise eine angedrohte Strafe abzuwenden oder gegen das Unternehmen gerichtete Vorwürfe zu entkräften. Da die hierfür entstandenen Kosten zuweilen sehr hoch sein können, stellt sich in der Folge die Frage, ob und unter welchen Umständen angefallene Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind.
Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe
Strafverteidigungskosten können als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn:
- der strafrechtliche Vorwurf unmittelbar aus der ausgeübten betrieblichen Tätigkeit resultiert,
- die Handlung im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit gesetzt wurde.
Typische Beispiele hierfür sind:
- Fahrlässige Körperverletzung im Rahmen der Berufsausübung
- Umwelt- oder Sicherheitsverstöße im Betrieb
- Finanzstrafverfahren mit betrieblichem Bezug
Die Abzugsfähigkeit wird seitens der Rechtsprechung damit begründet, dass die Verteidigung der Aufrechterhaltung der Einkunftsquelle dient
Keine Abzugsfähigkeit
Angefallene Strafverteidigungskosten sind hingegen nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn
- die unterstellte Tat privat veranlasst ist, oder
- ein rein persönliches Fehlverhalten vorliegt.
Einschränkung der Abzugsfähigkeit:
Zu beachten ist, dass selbst wenn die Strafverteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind, allenfalls im Rahmen des Verfahrens verhängte Geldstrafen oder Geldbußen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot gilt hier ohne Ausnahme, selbst bei betrieblichem Bezug, und soll verhindern, dass die Wirkung einer Strafzahlung durch deren steuerliche Abzugsfähigkeit abgemildert wird.
Die neue Aktivpension – länger arbeiten mehr verdienen
Jüngst wurde im Ministerrat die lange angekündigte „Aktivpension“ beschlossen, mit welcher das Arbeiten in der Pension attraktiver gestaltet werden soll. Primäres Ziel der Maßnahme ist es, dass Menschen, die nach dem Erreichen des Regelpensionsalters weiterarbeiten möchten, steuerlich entlastet werden sollen. Der aktuell vorliegende Gesetzesentwurf sieht dabei nachfolgende Kernpunkte vor:
Steuerfreibetrag
Um den Zuverdienst finanziell attraktiv zu gestalten, ist ab dem Jahr 2027 ein Steuerfreibetrag von € 15.000,00 pro Jahr bzw. € 1.250,00 pro Monat für Erwerbstätige vorgesehen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten.
Entfall der Dienstnehmeranteile zur Pensionsversicherung
Zusätzlich kommt es zum Entfall des Dienstnehmeranteils zur Pensionsversicherung (10,25 %) für Erwerbstätige im Regelpensionsalter.
Voraussetzungen der Aktivpension
Die nunmehr im Entwurf vorliegende Aktivpension richtet sich an Personen, die zusätzlich zur Alterspension weiterarbeiten, sowie an jene Menschen, die den Pensionsantritt bewusst aufschieben möchten. Nach derzeitiger Ausgestaltung sollen bei Männern 40 Versicherungsjahre erforderlich sein, bei Frauen vorerst 34 Versicherungsjahre. Da das Frauenpensionsantrittsalter aktuell steigt, werden die notwendigen Versicherungsjahre für Frauen jährlich erhöht und sollen bis zum Jahr 2033 auf dasselbe Niveau wie auf jenes der Männer angehoben werden. Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Kryptowährungen im Fokus der Finanzverwaltung
Seit 1.3.2022 unterliegen Einkünfte aus Geschäften mit Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana – so wie alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen auch – dem besonderen Steuersatz von 27,5%. Um die Abfuhr der Steuer zu gewährleisten, sind Krypto-Plattformen bzw. -börsen im Inland verpflichtet, die 27,5%ige Steuer auf Kryptoeinkünfte in Form der Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die Anlegerin bzw. den Anleger an das Finanzamt abzuführen. Gewinne aus dem Verkauf von bis zum 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen bleiben, bei einer Behaltedauer von über einem Jahr, auch weiterhin steuerfrei („Krypto-Altvermögen“).
Anleger, die Kryptowährungen bei ausländischen Anbietern halten bzw. auf ausländischen Kryptobörsen oder Plattformen handeln, sind hingegen selbst verpflichtet, ihre Einkünfte aus Kryptowährungen in ihre persönliche Steuererklärung aufzunehmen, da auch diese Einkünfte in Österreich der Steuerpflicht unterliegen, jedoch die ausländischen Anbieter nicht zur Abfuhr der Kapitalertragsteuer in Österreich verpflichtet sind. Dementsprechend hat der Anleger hier selbst für die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einkünfte zu sorgen.
Meldepflicht für Kryptobörsen
Mit 1.1.2026 ist als Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 das Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz verpflichtet sämtliche Anbieter von Kryptodienstleistungen den Namen, die Adresse, die Steuernummer, das Geburtsdatum und den Geburtsort sowie die relevanten Kryptotransaktionen ihrer Kunden an die zuständige Finanzverwaltung zu melden, wodurch auch die österreichische Finanzverwaltung erstmalig Kenntnis über ausländisches Kryptovermögen in Österreich ansässiger Personen erlangt. Für in Österreich tätige Plattformen greift die Meldepflicht erstmals bis 31.7.2027 für das Jahr 2026.
Empfehlung für die Praxis
Um finanzstrafrechtliche Konsequenzen, infolge einer Nicht- oder Falscherklärung von Kryptoeinkünften zu vermeiden, sollte unbedingt noch rechtzeitig eine Abstimmung mit unserer Steuerberatungskanzlei vorgenommen werden, um gegebenenfalls auch noch Altfälle im Rahmen einer Offenlegung vor Eintritt der Meldepflicht rechtzeitig straffrei sanieren zu können.
Umfassende Verschärfungen im Finanzstrafgesetz
Mit Ende des Jahres 2025 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 im Nationalrat beschlossen, welches mit 1.1.2026 in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzes ist es, den gewerbsmäßigen Abgabenbetrug weiter einzuschränken und Maßnahmen gegen Steuervermeidungspraktiken zu setzen. Besonders im Bereich des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) kam es dadurch zu umfassenden Änderungen.
Neue Grenzwerte beim Verkürzungszuschlag (§ 30a FinStrG)
Wird im Rahmen einer Abgabenprüfung festgestellt, dass eine Abgabe verkürzt oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde, können durch die Entrichtung eines Verkürzungszuschlags finanzstrafrechtliche Konsequenzen vermieden werden. Der Verkürzungszuschlag knüpft dabei daran, dass nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Verdacht eines finanzstrafrechtlichen Vergehens,
- Abgabennachforderung für einen Veranlagungszeitraum ≤ € 33.000,00
- Abgabennachforderung in Summe ≤ € 100.000,00
- Antrag auf Entrichtung eines Verkürzungszuschlags,
- Rechtsmittelverzicht, in Bezug auf die Festsetzung des Verkürzungszuschlags,
- Keine Selbstanzeige oder eröffnetes Finanzstrafverfahren hinsichtlich der betroffenen Abgaben,
- Keine Bestrafung aus präventiven Gründen
Der Verkürzungszuschlag war bis dato nur auf Abgabennachforderungen von in Summe nicht mehr als € 33.000,00 anwendbar. Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde diese Summengrenze nunmehr auf € 100.000,00 angehoben. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10 % der Summe der festgestellten Abgabennachforderung. Übersteigt die Summe der Abgabennachforderungen nunmehr den Betrag von € 50.000,00, so ist der Verkürzungszuschlag im Ausmaß von 15 % zu entrichten.
Damit Straffreiheit eintritt, ist eine fristgerechte und gänzliche Entrichtung der Nachforderung sowie des Verkürzungszuschlages notwendig.
Erklärung überhöhter Verluste als Tatbestand der Abgabenhinterziehung (§ 33 FinStrG)
Bis dato lag eine Abgabenhinterziehung nur dann vor, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkte. Keine Abgabenhinterziehung lag bis dato jedoch vor, wer zu Unrecht überhöhte Verluste erklärte. Nunmehr macht sich der Abgabenhinterziehung oder -verkürzung auch schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht Verluste erklärt, die in zukünftigen Veranlagungszeiträumen steuermindernd geltend gemacht werden können. Der Strafrahmen entspricht jenem der Abgabenhinterziehung bzw. der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung. Damit werden künftig auch erklärte Verluste im Zuge von Abgabenprüfungen verstärkt in den finanzstrafrechtlichen Fokus gelangen, da diese bei finanzstrafrechtlicher Relevanz gleich geahndet werden wie effektive Abgabenverkürzungen oder nicht erklärte Einkünfte. Die verschärfte Regelung ist auf Steuererklärungen anzuwenden, welche am oder nach dem 1.1.2026 eingereicht werden.
Recht auf Akteneinsicht (§ 79 FinStrG)
Das Recht auf Akteneinsicht besteht für Beschuldigte sowohl im Abgaben- als auch im Finanzstrafverfahren. Bis dato hatte die Behörde dem Beschuldigten eine Akteneinsicht zu gestatten, wenn sie zur Geltendmachung oder Verteidigung von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung solcher Pflichten erforderlich ist. Basierend auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts wurde nun die maßgebliche Bestimmung zur Akteneinsicht im Finanzstrafgesetz entsprechend angepasst. Demnach hat die Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den Nebenbeteiligten in jeder Lage des Verfahrens und auch nach dessen Abschluss die Einsichtnahme in den Akt zu gewähren. Dies gilt nunmehr unabhängig von finanzstrafrechtlichen oder abgabenrechtlichen relevanten Interessen. Die Neuregelung gilt ab 1.1.2026 für alle anhängigen und abgeschlossenen Verfahren.
Wohnungsmieten – was muss ab 1. April 2026 beachtet werden?
Seit 1.1.2026 gelten in Österreich durch das Mieten-Wertsicherungsgesetz (MieWeG) und das 5. Mietrechtliche Inflationslinderungsgesetz (5. MILG) neue Regelungen für Mietverträge. Die wichtigsten Änderungen dazu finden Sie nachfolgend im Überblick.
Welche Mieten sind betroffen?
Die neuen Regelungen betreffen Wohnungen, für die das Mietrechtsgesetz (MRG) ganz oder teilweise gilt. Dazu zählen in der Regel Wohnungen in Mehrparteienhäusern. Die neuen Regelungen gelten nicht für Geschäftsraummieten oder nicht dem MRG unterliegende Räume. Nicht betroffen sind demnach Genossenschaftswohnungen, ebenso wenig Ein- und Zweifamilienhäuser, die als Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz gelten und nach dem ABGB vermietet werden. Die Änderungen gelten zudem nur für Mietverträge, in denen eine Wertsicherungsvereinbarung getroffen wurde.
Was muss hier bei Mieterhöhungen künftig beachtet werden?
Mieten betroffener Mietverträge, die dem MieWeG unterliegen und die an die Inflation gekoppelt sind (sogenannte Wertsicherungsklauseln / Indexmieten), dürfen nunmehr nur noch am 1. April eines Jahres angepasst werden. Mietzinsanpassungen sind der Höhe nach zudem nunmehr zweifach beschränkt: Zum einen mit der durchschnittlichen Erhöhung des Verbraucherpreisindex (VPI 2020) des vorigen Kalenderjahres und zum anderen wird jede Erhöhung, die größer als 3 % ist, nur zur Hälfte berücksichtigt.
Bei Wohnungsmietverträgen, die dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegen, darf der Mietzins per 1.4.2026 nur noch um 1 % und per 1.4.2027 nur noch um 2 % angehoben werden.
Was ändert sich bei befristeten Mietverträgen
Bei Vermietungen durch Unternehmerinnen bzw. Unternehmer wird die gesetzliche Mindestbefristung von 3 auf 5 Jahre verlängert. Dies gilt für Neuabschlüsse und Verlängerungen ab 2026. Private Kleinvermieter, die keine Unternehmer iSd. Konsumentenschutzgesetzes sind, können weiterhin auf 3 Jahre befristet vermieten.
Was müssen Arbeitgeber in Bezug auf die neue Hitzeschutzverordnung beachten?
Mit 1.1.2026 ist in Österreich die neue Hitzeschutzverordnung in Kraft getreten, deren Ziel es ist, Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer vor einer Gesundheitsgefährdung durch Hitze und UV-Strahlung zu schützen. Die Verordnung gilt für alle Tätigkeiten, wo Beschäftigte im Freien tätig sind und Hitze oder natürlicher UV-Strahlung besonders ausgesetzt sind. Dies gilt beispielsweise für das Bau- und Baunebengewerbe (z. B. Straßenbau, Dachdeckerei), die Landwirtschaft und den Garten-/Landschaftsbau, die Forstwirtschaft, die Abfallwirtschaft, Zustell- und Lieferdienste sowie für Festival-Betreiber. Ab einer Hitzewarnung der
GeoSphere Austria der Stufe 2 (> 30 Grad Celsius) müssen Arbeitgeber nachfolgende verbindliche Schutzmaßnahmen umsetzen und einen Hitzeschutzplan erstellen.
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung, wie die Verlagerung der Arbeitszeit oder die Reduzierung der Arbeitsschwere,
- Technische Maßnahmen wie z. B. die Beschattung der Arbeitsplätze oder die Anbietung von Duschgelegenheiten,
- Organisatorische Maßnahmen wie z. B. Tätigkeitswechsel, Verlagerung der Tätigkeit in den Schatten, Akklimatisierung,
- Persönliche Maßnahmen wie z. B. leichte Kleidung, Kopfschutz, Nackenschutz, Schutzkleidung,Sonnenbrille und Sonnenschutzcreme (alles mit UV-Schutzfunktion), kühlende Kleidung, Bereitstellung von Getränken
- Klimatisierung von Krankabinen sowie von Kabinen von allen fahrenden Arbeitsmitteln (Kühlgerät),
- Setzung von Notfallmaßnahmen für die Erste Hilfe bei Symptomen einer hitzebedingten Gesundheitsbeeinträchtigung.
Alle betrieblichen Maßnahmen zum Schutz vor Hitze müssen in einem Hitzeschutzplan schriftlich festgehalten werden. Betroffene Arbeitnehmer sind entsprechend darüber zu informieren und zu unterweisen.
Wichtige Klarstellungen zur Forschungsprämie
Unternehmen können für Aufwendungen im Bereich der Forschung und der experimentellen Entwicklung eine Forschungsprämie in Höhe von 14 % der Forschungsaufwendungen beanspruchen. Prämienbegünstigt ist sowohl die eigenbetriebliche Forschung, als auch eine in Auftrag gegebene Forschung. Mit Ende des Jahres 2025 wurde die Forschungsprämienverordnung (FoPV) umfassend überarbeitet und klargestellt, dass entgegen der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH), weiterhin nur steuerlich anerkannte Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einzubeziehen sind. Ebenfalls wurden Klarstellungen zur Berücksichtigung von F&E bezogenen unmittelbaren Investitionen getätigt.
Abzugsverbote im Rahmen der Forschungsprämie
Vor Jahresende 2025 hatte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) im Rahmen seines Erkenntnisses vom 30.9.2025, Ro 2024/13/0017 mit der Frage beschäftigt, ob Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen (z. B. „Managergehälter“ über € 500.000,00) in die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie mit einfließen. Dabei kam der VwGH zum Ergebnis, dass auch Aufwendungen, die unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen, zur Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie gehören. Die nunmehr überarbeiteten Forschungsprämienverordnung hält diesbezüglich fest, dass für die Forschungsprämie nur die in den der FoPV angeführten Aufwendungen begünstigt sind, jedoch auch nur dann, wenn diese Aufwendungen keinem steuerlichen Abzugsverbot unterliegen. Somit ist klargestellt, dass nur steuerrechtlich anerkannte Betriebsausgaben die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie bilden können.
Unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter
Die Neufassung der Forschungsprämienverordnung enthält weiters auch eine Klarstellung für unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter. Demnach können unmittelbare Investitionen in aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter im Rahmen der Forschungsprämie wahlweise in Höhe der Gesamtaufwendungen oder in Höhe der auf das Wirtschaftsjahr entfallenden Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt werden.
BMF warnt vor gefälschten Bescheiden und Zahlungsaufforderungen
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) warnt in einer aktuellen Information vor einer steigenden Anzahl von gefälschten E-Mail-Nachrichten, die im Namen des BMF an Bürgerinnen und Bürger sowie an Unternehmerinnen und Unternehmer versendet werden. Die betrügerischen Nachrichten enthalten die Information, dass angeblich offene Zahlungen im Zusammenhang mit einem Bescheid zu begleichen sind. Bei der aktuellen Betrugsmasche drängen die Internetbetrüger direkt per E-Mail und einer gefälschten Zahlungserinnerung im Anhang auf eine Überweisung auf ausländische Konten. Das BMF warnt laufend vor solchen und ähnlichen Betrugsversuchen, welche über verschiedene Kommunikationskanäle wie SMS, E-Mail, Messengerdienste, Telefonanrufe und Social Media sowie über gefälschte Webseiten erfolgen.
Wie erkenne ich ein echtes Schreiben des Finanzamts?
Informationen des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen grundsätzlich in Form von digital signierten Bescheiden und werden per Post oder in die Finanz-Online Databox zugestellt. Das BMF fordert Unternehmerinnen und Unternehmer niemals zur Übermittlung von persönlichen Daten wie Passwörtern, Kreditkartendaten oder Kontoinformationen auf.
Detaillierte Warnmeldungen zu den aktuellen Betrugsmaschen finden Sie auf der unabhängigen Informationsplattform Watchlist Internet (https://www.watchlist-internet.at/).
Wichtige Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2026
Bis Ende Februar 2026 haben Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber die Jahreslohnzettel für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an das Finanzamt zu übermitteln. Nach Übermittlung des Jahreslohnzettels kann darauf basierend die Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden, welche entweder freiwillig (Antragsveranlagung), zwingend (Pflichtveranlagung) oder auf Aufforderung des Finanzamts durchzuführen ist und dazu dient, die Besteuerung an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.
Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025:
Werbungskosten
Werbungskosten sind beruflich veranlasste Ausgaben, die in einem objektiven Zusammenhang mit der ausgeführten Tätigkeit stehen. Zu den klassischen Werbungskosten zählen unter anderem Aus- und Fortbildungskosten, Umschulungsmaßnahmen, aber auch Arbeitskleidung, Fachliteratur sowie Fahrt- und Reisekosten. Im Rahmen der laufenden Lohnabrechnung wird bereits ein Pauschbetrag in Höhe von € 132,00 für Werbungskosten (Werbungskostenpauschale) berücksichtigt, welcher allerdings betraglich in der Folge auf viele beantragte Werbungskosten angerechnet wird. Bestimmte Berufsgruppen können dabei ein deutlich höheres Werbungskostenpauschale geltend machen. Pendlerinnen und Pendler können bei Vorliegen der Voraussetzungen das Pendlerpauschale berücksichtigen. Wird die Tätigkeit ganz oder teilweise in Form von Telearbeit ausgeführt, kann zudem das Telearbeitspauschale bis zu € 300,00 pro Jahr (ohne Anrechnung auf das Werbungskostenpauschale) als Differenzwerbungskosten berücksichtigt werden, wenn dieses nicht bereits vom Arbeitgeber berücksichtigt wird. Ebenfalls können Ausgaben für die Anschaffung von ergonomischem Mobiliar (Drehsessel, Schreibtisch) bis € 300,00 pro Jahr (mindestens 26 Telearbeitstage) oder Ausgaben für die Anschaffung digitaler Arbeitsmittel steuerlich geltend gemacht werden.
Sonderausgaben
Als Sonderausgaben können beispielsweise bestimmte Renten und dauernde Lastenzahlungen, Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in unbeschränkter Höhe, Steuerberatungskosten, der Kirchenbeitrag bis € 600,00 sowie Spenden berücksichtigt werden. Auch Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden oder den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem können unter bestimmten Voraussetzungen in Form der „Öko-Sonderausgabenpauschale“ berücksichtigt werden.
Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche und zwangsläufige Aufwendungen können als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wobei hier zwischen außergewöhnlichen Belastungen mit und ohne Selbstbehalt zu unterscheiden ist.
Unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastungen können sowohl Krankheits- als auch Pflegekosten sowie Katastrophenschäden abgezogen werden. Ebenfalls kann die auswärtige Berufsausbildung von Kindern mit € 110,00 pro Monat pauschal als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Bei Vorliegen von körperlichen oder geistigen Behinderungen vermindern zudem Pauschalbeträge ohne Selbstbehalt das Einkommen.
Absetzbeträge
Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag, welcher in der Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen ist. Der Familienbonus Plus beträgt € 2.000,00 pro Kind und Jahr (bzw. € 166,68 pro Monat) bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in Höhe von € 700,00 jährlich (bzw. € 58,34 pro Monat) zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird.
Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher können gestaffelt nach der Anzahl der Kinder bei Vorliegen der Voraussetzungen € 601,00 (mit einem Kind), € 813,00 (mit zwei Kindern), € 1.081,00 (mit drei Kindern) bzw. € 268,00 für jedes weitere Kind von der Steuer absetzen. Bei geringem oder keinem Einkommen haben Alleinverdiener bzw. Alleinerzieher Anspruch auf den Kindermehrbetrag in Höhe von € 700,00 jährlich pro Kind. Im Falle einer Unterhaltsverpflichtung für ein nicht haushaltszugehöriges Kind kann der Unterhaltsabsetzbetrag berücksichtigt werden. Dieser beträgt für das Jahr 2025 monatlich € 37,00 für das erste Kind, € 55,00 für das zweite Kind und jeweils € 73,00 für das dritte und jedes weitere alimentierte Kind. Im Hinblick auf die genannten Absetzbeträge sind die besonderen Voraussetzungen dieser jeweils gesondert zu prüfen.
Negativsteuer
Ergibt sich nach Anwendung des Einkommensteuertarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus und nach Berücksichtigung etwaiger Absetzbeträge eine negative Steuerlast, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben.
Arbeitnehmer, die aufgrund ihres niedrigen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten wie den Pflichtbeträgen in der gesetzlichen Sozialversicherung zurück.
Die Gutschrift beträgt maximal € 487,00 pro Jahr. Pendler erhalten eine Gutschrift bis maximal € 737,00 pro Jahr.
Geräte-Retter-Prämie nutzen
Mit 12.1.2026 ist die Geräte-Retter-Prämie als Nachfolgemodell zum Reparaturbonus gestartet. Gefördert werden dabei die Reparatur, das Service und die Wartung und/oder der Kostenvoranschlag für Reparaturarbeiten von Elektro- und Elektronikgeräten, die üblicherweise in privaten Haushalten verwendet werden. Der Schwerpunkt der Förderaktion liegt dabei auf klassischen Haushaltsgeräten, Werkzeugen, Geräten im Gesundheitsbereich sowie Computerbedarf und Unterhaltungselektronik (z. B. Kaffeemaschine, Wasserkocher, Waschmaschine, Innenleuchte, Fernsehgerät, Hi-Fi-Anlage, Laptop, Blutdruckmessgerät, Bohrmaschine).
Förderfähig sind ausschließlich E-Geräte, die sich im Eigentum von Privatpersonen befinden. Ausgeschlossen sind hingegen Reparaturdienstleistungen, für die ein Anspruch auf Ersatz von Dritten besteht (z. B. bei Versicherungen). Gleiches gilt für Reparaturen, Service und Wartung, die im Rahmen von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen durchgeführt werden.
Ausmaß der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt pro Bon 50 % der förderungsfähigen Bruttokosten bis maximal € 130,00 für die Reparatur, Service- und Wartungsleistung und/oder bis zu maximal € 30,00 für die Einholung eines Kostenvoranschlags.
Wie funktionierts?
- Online einen Geräte-Retter-Bon beantragen (geräte-retter-prämie.at).
- Bon beim teilnehmenden Partnerbetrieb einlösen.
- Reparatur durchführen lassen und Rechnung bezahlen – der Betrieb beantragt die Förderung.
- Staatliche Förderung direkt auf das angegebene Bankkonto kassieren.
Neue Trinkgeldpauschalen ab 1. Jänner 2026
Im Rahmen des Steuerrechts sind Trinkgelder steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Im Bereich der Sozialversicherung gelten Trinkgelder hingegen seit jeher als Entgelt Dritter und unterliegen somit der Beitragspflicht. Zur Vermeidung aufwendiger Verfahren bei der Ermittlung der tatsächlich bezogenen Trinkgelder wurden für bestimmte Branchen Trinkgeldpauschalen festgelegt, im Zuge derer pauschale Trinkgelder der Beitragspflicht im Bereich der Sozialversicherung unterworfen wurden. Bis dato waren die Trinkgeldpauschalen je nach Branche und Bundesland unterschiedlich ausgestaltet. Um hier eine Vereinheitlichung vorzunehmen, wurden mit 1.1.2026 für gewisse Branchen bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgesetzt.
Regelung in der Gastronomie
Die erste Branche, die geregelt wurde, war die Gastronomie. Für diese gelten seit 1.1.2026 nunmehr folgende einheitliche Trinkgeldpauschalen:
Mitarbeiter mit Inkasso
Jahr 2026: € 65,00
Jahr 2027: € 85,00
Jahr 2028: € 100,00
danach: Indexierung
Mitarbeiter ohne Inkasso
Jahr 2026: € 45,00
Jahr 2027: € 45,00
Jahr 2028: € 50,00
danach: Indexierung
Weitere Branchen
Die Österreichische Gesundheitskasse hat mit Wirkung ab 1.1.2026 einheitliche Trinkgeldpauschalen auch für nachfolgende Branchen festgelegt:
- Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge im Fußpfleger-, Kosmetiker- und Masseurgewerbe
- Arbeiter und gewerbliche Lehrlinge im Friseurgewerbe
- Lenker im Personenbeförderungsgewerbe
Eine Aufstellung der aktuellen Trinkgeldpauschalen sowie ergänzende Informationen dazu finden Sie auf der Homepage der Österreichischen Gesundheitskasse:
www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.908472&portal=oegkdgportal
Ausweitung der Meldepflicht nach § 109a EStG auf Lizenzzahlungen
Unternehmen, die von natürlichen Personen oder bestimmten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis über die empfangenen Bezüge sowie einer allfälligen sich daraus ergebenden Steuerpflicht. Die Meldung ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.
Welche Zahlungen unterliegen einer Meldepflicht
Für nachfolgende Leistungen besteht eine Meldepflicht:
- Mitglied des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats und anderen Aufsichtsorganen
- Stiftungsvorstand einer Privatstiftung
- Vortragender, Lehrender und Unterrichtender
- Bausparkassen- und Versicherungsvertreter
- Kolporteur und Zeitungszusteller
- Privatgeschäftevermittler
- Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
- Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gem. § 4 Abs. 4 ASVG oder § 1 Abs. 6 B-KUVG unterliegen (= Freie Dienstnehmer)
- Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen (NEU 2026).
Die Meldepflicht gemäß der neuen Z 9 gilt für Sachverhalte ab dem 1.1.2026.
Ausnahmen von der Meldepflicht
Eine Meldung kann bei den angeführten Leistungen von Z 1 - 8 nur unterbleiben, wenn
- das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,00 und
- das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,00 beträgt.
Angleichung der Niedrigbesteuerungsschwellenwerte im Körperschaftsteuergesetz
Im Zuge des Gesetzespakets zur Betrugsbekämpfung hat der Nationalrat auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in Anlehnung an die maßgebliche Steuergrenze im Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II, beschlossen und die im Körperschaftsteuergesetz verankerte Niedrigbesteuerungsschwelle mit 1.1.2026 einheitlich auf 15 % angehoben.
Betroffene Bestimmungen
Im Körperschaftsteuergesetz findet sich die Niedrigbesteuerungsschwelle im Zusammenhang mit nachfolgenden zwei wesentlichen Bestimmungen:
- Das Körperschaftsteuergesetz sieht eine Befreiung für Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus internationalen Schachtelbeteiligungen vor. Diese Befreiung gilt allerdings nicht, wenn die ausländische Gesellschaft entsprechende Passiveinkünfte erzielt und im Ausland einer Niedrigbesteuerung unterliegt. Nach bisheriger Rechtslage (§ 10a Abs. 3 KStG) liegt eine Niedrigbesteuerung vor, wenn die effektive Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 15 % (bis dato 12,5 %) beträgt.
- Weiters findet sich im Körperschaftsteuergesetz eine Bestimmung, wonach Zins- oder Lizenzgebührenzahlungen an konzernzugehörige Gesellschaften steuerlich nicht abzugsfähig sind, wenn die Einkünfte beim Empfänger einer Steuerbelastung im Ausmaß von weniger als 15 % (bis dato 10 %) unterliegen (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG).
Bei beiden Niedrigbesteuerungsschwellen gilt nunmehr einheitlich ein Wert von 15 % als maßgeblicher Grenzwert.
Zeitliche Anwendung
Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) ist die 15-%-Steuergrenze erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Beim Abzugsverbot im Zusammenhang mit Zins- oder Lizenzzahlungen nach § 12 Abs. 1 Z 10 KStG gilt die 15-%-Grenze erstmals auf nach dem 31.12.2025 anfallende Aufwendungen.
Verlustverrechnung auch unter dem steuerfreien Existenzminimum
Können Verluste im Entstehungsjahr steuerrechtlich nicht oder nicht vollständig verwertet werden, so können diese in die Folgejahre vorgetragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustvortrag ist dabei grundsätzlich ausschließlich für Verluste aus betrieblichen Einkunftsarten zulässig, sofern diese durch ordnungsgemäße Buchführung oder eine korrekte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt wurden. Derartige Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Verluste aus außerbetrieblichen Einkunftsarten sind hingegen ausdrücklich vom Verlustvortrag ausgeschlossen. Zu beachten ist, dass eine Verlustverrechnung von Amts wegen zwingend und im größtmöglichen Ausmaß im ersten Jahr vorzunehmen ist, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt.
Verlustverrechnung unter dem steuerfreien Existenzminimum
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat sich jüngst im Rahmen des Erkenntnisses vom 1.9.2025 (RV/7100124/2025) mit der Frage beschäftigt, ob eine sofortige Verlustverrechnung auch dann zwingend zu erfolgen hat, wenn das Einkommen des betreffenden Jahres unter dem steuerfreien Existenzminimum (€ 13.539,00 für 2026) liegt, womit der Verlustabzug steuerlich in der Folge eigentlich ins Leere geht bzw. steuerrechtlich keine Wirkung entfaltet. Das BFG stellt dabei unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) klar, dass eine Verlustverrechnung ehestmöglich und zwingend auch dann vorzunehmen ist, wenn das Einkommen bereits unter dem steuerfreien Existenzminimum liegt bzw. durch eine Verlustverrechnung unter diese Grenze absinkt. Ein Wahlrecht, die Verluste später zu nutzen, besteht somit nicht.
Last-Minute-Änderung bei den Überstunden und beim Feiertagsarbeitsentgelt
Die begünstigte Besteuerung von Überstundenzuschlägen sollte mit 1.1.2026 wieder in den ursprünglichen gesetzlichen Rahmen rückgeführt werden. Aufgrund des medialen Drucks hat sich die Regierung jedoch buchstäblich in letzter Minute vor dem Jahreswechsel noch auf eine neue Freibetragshöhe für Überstundenzuschläge geeinigt. Entsprechend dieser sind ab 1.1.2026 nunmehr die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden (bisher 18 Überstunden) bis zu einem Betrag von € 170,00 (bis dato € 200,00) pro Monat steuerfrei.
Gesetzliche Neuregelung auch zum Feiertagsarbeitsentgelt
Im Rahmen einer veröffentlichten Anfragebeantwortung vom 2.4.2025 hatte das BMF die Rechtsauffassung des Bundesfinanzgerichts (BFG) übernommen und klargestellt, dass das normale Entgelt für eine tatsächlich am Feiertag geleistete Arbeit (Feiertagsarbeitsentgelt) als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln ist und keinen steuerfreien Zuschlag darstellt. Im Rahmen der bisherigen Verwaltungspraxis wurde dieses Feiertagsarbeitsentgelt in vielen Fällen oftmals als steuerfreier Zuschlag (analog zu Überstundenzuschlägen an Feiertagen) behandelt und innerhalb des vorgesehenen Freibetrags steuerfrei zur Auszahlung gebracht.
Die Regierung hat nunmehr im Zuge eines parlamentarischen Initiativantrags beschlossen, dass rückwirkend ab 1.1.2026 die Steuerfreiheit des Feiertagsarbeitsentgelts im Rahmen des Freibetrages nach § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich gesetzlich verankert werden soll. Dies hat zur Konsequenz, dass der Freibetrag von € 400,00 monatlich nunmehr Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen, Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sowie auch das Feiertagsarbeitsentgelt mitumfasst.
Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Luxusimmobilien im Fokus
Im Rahmen des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 wurde unter anderem eine wesentliche Änderung im Bereich der Umsatzsteuer beschlossen, welche die Vermietung von sogenannten „Luxusimmobilien“ betrifft. Während die gewerbliche Vermietung von Grund und Boden grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit ist – sofern nicht zur Steuerpflicht optiert wurde – unterliegt die Vermietung von Immobilien für Wohnzwecke der Umsatzsteuer in Höhe von 10 %. Diese Umsatzsteuerpflicht hat zur Konsequenz, dass der Vermieterin bzw. dem Vermieter bei einer Vermietung für Wohnzwecke hier auch ein Vorsteuerabzug aus Vorleistungen zusteht.
Vermietung von Luxusimmobilien nunmehr unecht befreit
Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 wurde die allgemeine Befreiungsbestimmung für die Vermietung von Grundstücken bzw. Gebäuden (ausgenommen für Wohnzwecke) dahingehend angepasst, dass auch die Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ (Luxusimmobilien) für Wohnzwecke nunmehr von dieser Umsatzsteuerbefreiung miterfasst ist, jedoch ohne die Möglichkeit, hier zur Steuerpflicht zu optieren. Dementsprechend ist nunmehr bei einer derartigen Vermietung auch für den Vermieter die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs ausgeschlossen.
Ein besonders repräsentatives Grundstück für Wohnzwecke liegt vor, wenn die Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten für das Grundstück für Wohnzwecke, samt Nebengebäuden und sonstigen Bauwerken, innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab der Anschaffung bzw. des Beginns der Herstellung, mehr als € 2 Mio. betragen. Bei Vermietungsobjekten wie Zinshäusern ist für die Kostengrenze auf jeden einzelnen Mietgegenstand separat abzustellen und nicht auf das gesamte Objekt.
Inkrafttreten der Neuregelung
Die Neuregelung ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 ausgeführt werden. Weitere Voraussetzung ist, dass die Immobilie ab dem 1.1.2026 angeschafft bzw. hergestellt wurde.
Verschärfte Auslegung des VwGH zum Mantelkauftatbestand
Verlustvorträge sind bei Körperschaften grundsätzlich unbeschränkt vortragsfähig. Um einen Missbrauch dieser Bestimmung zu vermeiden, sieht das Körperschaftsteuerrecht den Mantelkauftatbestand vor. Der Mantelkauftatbestand bewirkt den Untergang des Verlustverwertungsrechts, wenn die steuerrechtliche Identität einer Körperschaft basierend auf einer entgeltlichen Übertragung und einer damit einhergehenden wesentlichen Änderung der organisatorischen, wirtschaftlichen sowie der Gesellschafterstruktur nicht mehr gegeben ist.
Dadurch soll vermieden werden, dass Verluste auch dann noch verrechnet werden können, wenn es zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Verluste und dem Zeitpunkt deren Verwertung zu einer gravierenden Änderung der Identität der Körperschaft gekommen ist. In den Körperschaftsteuerrichtlinien findet sich dazu die Aussage, dass von einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auszugehen ist, wenn sich 75 % der vorherigen Gesellschaftsstruktur ändern.
Entscheidung des VwGH vom 24.6.2025 (Ro 2023/15/0031)
Im Rahmen der vorliegenden Entscheidung befasste sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit einem Fall, im Rahmen dessen der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer einer über wesentliche Verlustvorträge verfügenden GmbH 55 % seiner Anteile veräußerte. Das BFG verneinte hier zunächst das Vorliegen eines Mantelkaufs, da es zu keiner Änderung der Gesellschafterstruktur im Ausmaß von 75 % kam.
Der VwGH hob diese Entscheidung in der Folge allerdings als rechtswidrig auf und stellt klar, dass auch die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile in Kombination mit einer zudem ausgeprägten Einflussnahme der neuen Gesellschafter auf die organisatorische und wirtschaftliche Struktur den Tatbestand des Mantelkaufs erfüllen kann.
Damit unterstreicht der VwGH wieder einmal, dass eine Überprüfung der Kriterien des Mantelkaufs nicht isoliert, sondern stets auf Basis des Gesamtbildes der Verhältnisse zu erfolgen hat.
Neueste Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte
Wird Personal grenzüberschreitend für eine Arbeitgeberin bzw. für einen Arbeitgeber im ausländischen Homeoffice tätig, so stellt sich dabei die Frage, ob durch diese Tätigkeiten im ausländischen Homeoffice eine ertragsteuerliche Betriebsstätte für den Arbeitgeber im Ausland begründet wird. Viele Staaten, wie auch Österreich, folgen diesbezüglich den Aussagen der OECD zur Auslegung des Betriebsstättenbegriffs. Am 19.11.2025 hat die OECD die aktuelle Fassung des OECD-Musterkommentars veröffentlicht und hierzu wesentliche Klarstellungen vorgenommen.
Update des OECD-Musterabkommens 2025
- Keine Betriebsstätte ist anzunehmen, wenn eine natürliche Person während eines beliebigen Zwölfmonatszeitraums, der während des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, weniger als 50 % ihrer gesamten Arbeitszeit für ihren Arbeitgeber von ihrem Homeoffice aus gearbeitet hat.
- Verrichtet eine Person mindestens 50 % (d. h. 50 % oder mehr) ihrer Arbeitszeit für einen Arbeitgeber vom Homeoffice aus, so ist eine Betriebsstätte nur dann anzunehmen, wenn ein wirtschaftlicher Grund für die Nutzung von Homeoffice besteht. Als wirtschaftlich begründet gelten beispielsweise Kundengespräche, die Identifikation neuer Auftraggeber oder Lieferanten, der Betrieb eines Call-Centers oder im Homeoffice ausgeübte Schulungs- und Reparaturleistungen.
- Kein wirtschaftlicher Grund liegt ausdrücklich vor, wenn die Nutzung des Homeoffice lediglich zur Arbeitnehmerbindung oder zur Kostenreduktion dient (z. B. Reduktion von Büroflächen). In diesen Fällen begründet das Homeoffice keine ertragsteuerliche Betriebsstätte des Arbeitgebers im anderen Staat, sofern nicht besondere Umstände auf etwas anderes hinweisen.
Das österreichische BMF hat sich in seiner Auslegung den aktualisierten Aussagen der OECD zur Homeoffice-Betriebsstätte bereits angeschlossen und am 4.1.2026 eine entsprechende Information dazu in der Findok veröffentlicht.
Vereinfachungen für Registrierkassenbetreiber beschlossen
Im Rahmen der Nationalratssitzung vom 10.12.2025 wurden im Zuge eines Abänderungsantrags zum Abgabenänderungsgesetz 2025 wesentliche Vereinfachungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Registrierkassen beschlossen. Diese Vereinfachungen umfassen nachfolgende Punkte:
Erhöhung der Umsatzgrenze
Für Umsätze im Freien gibt es Vereinfachungen bei der Registrierkassenpflicht (sogenannte „Kalte-Hände-Regelung"). Betriebe mit einem Jahresumsatz in Höhe von bis zu € 30.000,00 netto im Freien (Haus zu Haus, auf öffentlichen Plätzen) sind von der Registrierkassenpflicht befreit und dürfen die Tageslosung mittels Kassasturz ermitteln. Diese Vereinfachung gilt auch für Almhütten, Buschenschanken (unter bestimmten Bedingungen) und Kantinen gemeinnütziger Vereine.
Die maßgebliche Umsatzgrenze in Höhe von bis dato € 30.000,00 wurde mit 1.1.2026 auf € 45.000,00 angehoben.
Klarstellung zur elektronischen und digitalen Belegerteilung
Infolge der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten erfolgte auch eine Klarstellung im Bereich der elektronischen bzw. digitalen Belegerteilung. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann den elektronischen Beleg entweder in den unmittelbaren Verfügungsbereich der Kundin bzw. des Kunden übermitteln (z. B. per E-Mail, App) oder dem Kunden die Möglichkeit einräumen, den elektronischen Beleg mit einem Endgerät auszulesen (z. B. per Bildschirmanzeige).
Im Rahmen des „Auslesens“ wird es demnach ausreichend sein, wenn der Beleginhalt für eine gewisse Zeitdauer vor Ort, z. B. auf einem Display, im Rahmen der Bezahlung angezeigt und so vom Kunden gescannt (z. B. „Scannen" des angezeigten QR-Codes) oder abfotografiert werden kann.
Unbeschadet der Gleichwertigkeit des Papierbeleges mit dem digitalen Beleg können sowohl der Kunde als auch Organe der Abgabenbehörde weiterhin einen Papierbeleg verlangen.
Das Inkrafttreten dieser Änderung erfolgt mit 1.10.2026.
Haftung eines Geschäftsführers im Insolvenzverfahren
Befindet sich eine Gesellschaft in der Krise und droht ein Insolvenzverfahren, so stellt sich hier oftmals auch die Frage, ob im Rahmen dessen auch die handelsrechtliche Geschäftsführerin bzw. der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung für etwaige Schulden der Gesellschaft herangezogen werden kann. Grundsätzlich haftet zwar die Gesellschaft selbst mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, bei schuldhafter Verletzung von Sorgfaltspflichten (objektiver Sorgfaltsmaßstab) kann jedoch auch der handelsrechtliche Geschäftsführer zur Haftung herangezogen werden. Eine solche Haftung kann sich beispielsweise in Zusammenhang mit nachfolgenden Tatbeständen ergeben:
- Grob fahrlässige Beeinträchtigung von Gläubigerinteresse (kridaträchtiges Handeln oder Verhalten);
- Haftung für die Vornahme von Zahlungen nach Insolvenzreife – Masseverkürzung;
- Nicht rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens;
- Haftung für Abgaben und SV-Beiträge bei schuldhafter Pflichtverletzung;
- Bei nach den Rechnungslegungsvorschriften prüfungspflichtigen GmbHs im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens: Die Nichtbeantragung des Reorganisationsverfahrens trotz vermutetem Reorganisationsbedarf sowie die Nichtaufstellung bzw. Nichtprüfung des Jahresabschlusses.
Schutzmaßnahmen für Geschäftsführungsorgane
Um eine persönliche Haftung für Führungskräfte weitestgehend einzudämmen, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden:
- Laufende Liquiditätsplanung
- Frühzeitige Sanierungsprüfung
- Umfassende Dokumentation wichtiger Geschäftsentscheidungen
- Vermeidung selektiver Zahlungen
- Rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages
- Abschluss einer D&O-Versicherung
Achtung: Check aller geringfügigen Dienstverhältnisse mit Jahresbeginn
Für das Jahr 2026 beträgt die Geringfügigkeitsgrenze im Bereich der Sozialversicherung wie im Vorjahr € 551,10 monatlich. Unterschreitet der monatliche Bezug die Geringfügigkeitsgrenze, so sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar in der Unfallversicherung versichert, verfügen allerdings über keine Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze hingegen überschritten, so unterliegt der Arbeitnehmer der Vollversicherungspflicht, was zu entsprechenden Beitragsabzügen auch für die Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen der monatlichen Lohnabrechnung führt.
Kollektivvertragliche Erhöhungen beachten
Durch die mit Jahresbeginn erfolgenden kollektivvertraglichen Erhöhungen steigt oftmals der Stundenlohn, während die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2026 unverändert bleibt. Dadurch entsteht ein hohes Risiko, dass geringfügig Beschäftigte, bei gleichbleibender Arbeitszeit, die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 überschreiten und dadurch ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis entsteht.
Handlungsempfehlung
Um ein ungewolltes Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze zu vermeiden, empfiehlt sich daher folgende Vorgehensweise:
- Überprüfen Sie etwaige geringfügige Dienstverhältnisse stets im Zuge von kollektivvertraglichen Erhöhungen.
- Reduzieren Sie im Bedarfsfall das Arbeitszeitausmaß rechtzeitig, um unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben.
- Informieren Sie betroffene Arbeitnehmer frühzeitig und dokumentieren Sie etwaige Änderungen stets schriftlich.
Wichtige Neuerungen zum Jahresbeginn
Der Jahresbeginn 2026 bringt wieder eine Fülle an gesetzlichen Änderungen. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht von ausgewählten gesetzlichen Anpassungen.
Einkommensteuertarif
Auch im Jahr 2026 wird durch die Abschaffung der „kalten Progression“ die durch die Inflation hervorgerufene Mehrbelastung über die Einkommensteuer abgegolten. Dabei werden die für die Berechnung der Einkommensteuer wesentlichen Tarifelemente und Absetzbeträge automatisch im Ausmaß von zwei Dritteln der Inflationsrate angepasst. Eine Anpassung des verbleibenden Drittels wird aktuell aufgrund der Budgetsanierung ausgesetzt. Der Spitzensteuersatz von 55 % ist von der Inflationsanpassung ausgenommen. Daraus ergibt sich für 2026 nachfolgende Praktikerformel zur Berechnung der Einkommensteuer laut Tarif (ohne Absetzbeträge):
| Einkommen in € | Praktikerformel | Grenzsteuersatz |
|---|---|---|
| bis 13.539 | 0,00 | 0 % |
| über 13.539 – 21.992 | (Einkommen − 13.539) × 0,2 | 20 % |
| über 21.992 – 36.458 | (Einkommen − 21.992) × 0,3 + 1.690,60 | 30 % |
| über 36.458 – 70.365 | (Einkommen − 36.458) × 0,4 + 6.030,40 | 40 % |
| über 70.365 – 104.859 | (Einkommen − 70.365) × 0,48 + 19.593,20 | 48 % |
| über 104.859 – 1 Mio. | (Einkommen − 104.859) × 0,5 + 36.150,32 | 50 % |
| über 1 Mio. | (Einkommen − 1 Mio.) × 0,55 + 483.720,82 | 55 % |
Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen
Wird einer Arbeitnehmerin bzw. einem Arbeitnehmer von seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber ein Darlehen oder ein Gehaltsvorschuss gewährt, ist dafür bis zu einem Darlehensbetrag von € 7.300,00 (Freibetrag) kein Sachbezug anzusetzen.
Wird dieser Betrag überschritten, ist der Sachbezug nur vom übersteigenden Betrag zu ermitteln. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat den Sachbezugszinssatz für Arbeitgeberdarlehen und Gehaltsvorschüsse für 2026 mit 3 % festgelegt.
Geringfügigkeitsgrenze
BMF-Information zur gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn
Üblicherweise erfolgen Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften entsprechend dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafterinnen und Gesellschafter. Unter einer sogenannten gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn versteht man hingegen eine Konstellation, bei welcher Gewinne nur an bestimmte Gesellschafter ausgeschüttet werden, während den anderen Gesellschaftern ein entsprechendes Gewinnvorrecht für kommende Jahre eingeräumt wird. Anders als bei der „typischen“ alinearen Gewinnausschüttung erfolgt die rechnerische Aufteilung des Gewinns bei der gespaltenen Gewinnverwendung im engeren Sinn nicht abweichend von den Stammeinlagen, sondern lediglich die Auszahlung des Gewinns wird zeitlich versetzt vorgenommen. Unklar war bis dato, welche Voraussetzungen an die steuerliche Anerkennung derartiger gespaltenen Gewinnverwendungen im engeren Sinn zu stellen sind.
BMF-Information vom 14.5.2025 zur steuerlichen Anerkennung
Nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sind gespaltene Gewinnverwendungen im engeren Sinn steuerlich anzuerkennen, wenn deren Vornahme gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet ist. Von einer wirtschaftlichen Begründung kann insbesondere ausgegangen werden, wenn jenen Gesellschaftern, an die im jeweiligen Jahr keine Gewinne ausgeschüttet werden, entsprechende Gewinnvorrechte in den Folgejahren eingeräumt werden und die Thesaurierung der Gewinne aus in der Sphäre der ausschüttenden Gesellschaft liegenden Gründen nachvollziehbar ist (z. B. aufgrund von Liquiditätserfordernissen im Hinblick auf künftige Investitionen). Eine Einarbeitung dieser Information ist im Rahmen der nächsten Körperschaftsteuer-Richtlinienwartung geplant.
Kündigungsfristen: Ende des Saisonprivilegs mit 1. Jänner 2026
Im Oktober 2025 wurde eine Änderung der Kündigungsbestimmungen im Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) im Nationalrat beschlossen, welche auch ein Ende des Saisonprivilegs ab 1.1.2026 mit sich bringt.
Angleichung der Kündigungsfristen
Bereits seit dem Jahr 2021 gelten sowohl für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als auch Angestellte weitestgehend einheitliche Kündigungsfristen.
Eine Ausnahme bestand nur für überwiegende Saisonbranchen, wo die Möglichkeit bestand, abweichende Kündigungsfristen zu vereinbaren.
Problematisch war diese Regelung dahingehend, dass gesetzlich nicht klar definiert war, welche Branchen überhaupt als „überwiegende Saisonbranchen“ gelten, wodurch in der Praxis ein hohes Maß an Unsicherheit gegeben war.
Zudem hat auch der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es nicht ausreichend ist, wenn sich die Kollektivvertragspartner einfach einig sind, eine Branche als Saisonbranche zu definieren. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, ist mit 1.1.2026 die Abschaffung des Saisonprivilegs in Kraft getreten, womit die allgemeinen Kündigungsfristen nunmehr für alle Branchen (auch für Saisonbranchen) gelten. Diese betragen je nach Betriebszugehörigkeit zwischen 1 bis 5 Monaten und können auf maximal 6 Monate verlängert werden.
Abweichende KV-Regelungen
Abweichende kollektivvertragliche Kündigungsregelungen sind nur mehr gültig, wenn sie bereits zwischen 1.1.2018 und 1.2.2025 in den KV aufgenommen und kundgemacht wurden. Solche bestehenden KV-Regeln dürfen nicht verschlechtert werden und müssen mindestens eine Woche Kündigungsfrist vorsehen; nachträgliche Ausweitungen auf neue Bereiche sind ausgeschlossen.
Als Branche, welche unter anderem von den bestehenden Regelungen weiterhin Gebrauch machen kann, gilt beispielsweise das Baugewerbe.
Die finale Gesetzwerdung dieser Änderung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.
Haftet ein GmbH-Geschäftsführer auch nach seinem Ausscheiden für Abgabenschulden weiter?
Eine Geschäftsführerin bzw. ein Geschäftsführer einer GmbH hat als gesetzlicher Vertreter sicherzustellen, dass die von ihr bzw. ihm vertretene Gesellschaft alle abgabenrechtlichen Pflichten korrekt erfüllt. Zu diesen auferlegten Pflichten zählen nicht nur die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung, sondern auch die Erfüllung von Offenlegungs-, Wahrheits-, Buchführungs- und Erklärungspflichten im Interesse der Abgabenfestsetzung. Kann die vertretene Gesellschaft eine Abgabe nicht bedienen, so kann der Geschäftsführer im Rahmen der Vertreterhaftung für diese haftbar gemacht werden, wenn
eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vorliegt,
diese Pflichtverletzung zu einem Abgabenausfall geführt hat (Kausalität),
der Geschäftsführer schuldhaft gehandelt hat (Vorsatz oder Fahrlässigkeit).
Strittig ist mitunter die Frage, ob die Vertreterhaftung auch dann noch schlagend werden kann, wenn die Festsetzung der Abgabe erst nach dem Ausscheiden des Geschäftsführers erfolgt.
Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofs
Der maßgebliche Zeitraum, für welchen die Vertreterhaftung schlagend werden kann, ist der Zeitraum des Bestehens der Vertreterfunktion. Dieser Zeitraum beginnt mit der Bestellung des Geschäftsführers und endet mit dessen Abberufung.
Erfolgt eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Geschäftsführer während seiner Funktionsperiode, so kann der Geschäftsführer unter den oben angeführten Umständen für diese zur Haftung herangezogen werden.
Dies gilt auch für nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers festgesetzte Abgaben, soweit diese jedoch auf seine aktive Funktionsperiode entfallen.
VwGH 2.9.2025, Ro 2022/13/0007
Mehrfachsachbezug bei der Nutzung mehrerer Firmenautos?
Besteht für eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten zu benützen, so ist hierfür ein Sachbezug anzusetzen. Nutzt ein Arbeitnehmer jedoch nicht nur ein Fahrzeug, sondern mehrere Fahrzeuge (z. B. aus einem Fahrzeugpool) auch für Privatfahrten, so stellt sich diesbezüglich die Frage, ob hierfür für jedes Fahrzeug ein eigener „gesonderter“ Sachbezug anzusetzen ist.
Ansicht des Finanzamts in einem aktuellen Fall
In einem aktuellen Fall vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass für jedes auch privat genutztes Firmenfahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Eine Reduktion auf den halben Sachbezugswert wurde seitens des Finanzamts abgelehnt, weil im vorliegenden Fall keine Nachweise vorlagen, dass eine Privatnutzung der einzelnen Fahrzeuge weniger als 500 km pro Monat bzw. 6.000 km pro Jahr betrug. Auch das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte im Verfahren (BFG vom 6.10.2025 RV/7106417/2016) die Auffassung des Finanzamts in allen Punkten und unterstrich, dass für jedes Fahrzeug, welches einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung zur Verfügung steht, ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Aufgrund der Bedeutung des Falls für die laufende Lohnverrechnungspraxis ließ das BFG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu, dessen Entscheidung dazu allerdings noch offen ist.
Auswirkungen für die Praxis
Erlaubt ein Unternehmen einem Arbeitnehmer die Nutzung mehrerer Firmenfahrzeuge für private Zwecke, so sollte beachtet werden, dass dies mitunter dazu führen kann, dass für jedes Fahrzeug ein gesonderter Sachbezug anzusetzen ist. Um dies zu vermeiden, sollte die Privatnutzung stets auf ein Fahrzeug eingeschränkt werden und zudem ein lückenloses Fahrtenbuch geführt werden.
Geplante Verschärfungen bei der Auftraggeberhaftung ab 1.1.2026
Um den Sozial- und Abgabenbetrug in der Baubrache einzuschränken, kann im Falle der Erbringung von Bauleistungen ein auftraggebendes Unternehmen zur Haftung für nicht abgeführte lohnabhängige Abgaben und Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen seines Auftragnehmers herangezogen werden. Das generelle Ausmaß dieser als „Auftraggeberhaftung“ bezeichneten Haftungsinanspruchnahme des Auftraggebers beträgt 5 % des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben und weitere 20 % des geleisteten Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen. Damit die Haftung schlagend werden kann, bedarf es der Erbringung von Bauleistungen im Sinne der umsatzsteuerrechtlichen Begriffsdefinition, welche neben der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung und Beseitigung von Bauwerken auch die Überlassung von Arbeitskräften umfasst, sofern die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen. Erfolgt die Leistungserbringung in Form einer Arbeitskräfteüberlassung, so sollen ab 1.1.2026 nachfolgende erhöhte Haftungssätze gelten:
8 % des geleisteten Werklohns für lohnabhängige Abgaben und
32 % des geleisteten Werklohns für Sozialversicherungsbeiträge und -umlagen
Die Haftung kann auch hier analog zur bisherigen Regelung nur entfallen, wenn entweder das beauftragte Unternehmen in der HFU-Liste geführt wird oder das auftraggebende Unternehmen die Haftungsbeträge an das Dienstleistungszentrum bei der Österreichischen Gesundheitskasse abführt.
Die finale Gesetzwerdung war bei Redaktionsschluss noch abzuwarten.