Eine österreichische Gesellschaft erhält „Managementleistungen“ (z. B.
Marketingstrategien) von ihrer ausländischen Konzernmutter und ist
faktisch aufgrund von Organisationsanweisungen verpflichtet, sich an diese
zu halten. Fraglich war, ob „Management-leistungen“ – ähnlich wie die
Leistungen eines Geschäftsführerseine sonstige Leistung i.S.d. § 3a Abs.
12 seien oder sich der Leistungsort entsprechend den Katalogleistungen
bestimmt.
Das BMF vertrat nun die folgende Ansicht: Das Umsatzsteuerrecht selbst
kennt den Begriff „Managementleistungen“ nicht. Für die Beurteilung von
wirtschaftlichen Vorgängen knüpft das Umsatzsteuerrecht an inhaltliche
Kriterien und nicht an äußere Erscheinungsformen an. Maßgebend ist der
wirtschaftliche Gehalt. Auch für die Bestimmung des Leistungsortes ist an
inhaltliche Kriterien und nicht an die Bezeichnung einer Leistung, z. B.
als „Managementleistung“, anzuknüpfen.
Bei diesen „Managementleistungen“ handelt es sich vom Leistungsinhalt her
um Katalogleistungen (i.S.d. § 3a Abs. 10 des Umsatzsteuergesetzes). Ist
der Empfänger solcher Leistungen Unternehmer, so wird die sonstige
Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Eine
faktische bzw. aufgrund von Organisationsanweisungen bestehende
Verpflichtung, sich an inhaltliche Vorgaben zu halten oder die
gesellschaftsrechtliche Möglichkeit der Durchsetzung einer tatsächlichen
Umsetzung der mitgeteilten Strategien usw. ändert nichts an der
Möglichkeit der Beurteilung der Leistungen als Katalogleistungen i.S.d. §
3a Abs. 10 i.V.m. § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994.
Stand: 15. Dezember 2008





