Die Karenz (Freistellung von der Arbeit) ist dabei der arbeitsrechtliche Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der Arbeitsvertrag besteht dabei weiter. Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes (Schutzfrist) und endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes.
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt unabhängig von einer arbeitsrechtlichen Karenz allen Eltern, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Eine Karenz können hingegen nur unselbstständig beschäftigte Arbeitnehmer/innen konsumieren. Das Kinderbetreuungsgeld ist nicht an die Karenz gekoppelt, auch die Dauer des Bezuges ist unabhängig von einer Karenz geregelt. Nach Vorliegen aller anderen Voraussetzungen kann Kinderbetreuungsgeld dann bezogen werden, wenn die Zuverdienstgrenze (€ 16.200,00 pro Kalenderjahr) nicht überschritten wird.
Eine Dienstnehmerin kann nun neben ihrem karenzierten Dienstverhältnis auch ein geringfügiges Dienstverhältnis haben. Das Entgelt darf dabei die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich € 357,74 nicht überschreiten. Rechtlich gesehen bestehen nun zwei voneinander unabhängige Dienstverhältnisse, auch wenn dies beim gleichen Dienstgeber ist. Bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist eine entsprechende Meldung an den karenzierenden Arbeitgeber vorzunehmen, wenn ein Nebenbeschäftigungsverbot besteht (z. B. wegen Konkurrenzverbots oder Konkurrenzklausel, vertraglicher Vereinbarung u. Ä.).
Zwei voneinander unabhängige Dienstverhältnisse bedeutet unter anderem, dass für das geringfügige Dienstverhältnis ein eigener Urlaubsanspruch entsteht. Für das karenzierte Dienstverhältnis entsteht kein laufender Urlaubsanspruch. Die geringfügige Beschäftigung wird auch nicht bei Dienstzeit abhängigen Ansprüchen des karenzierten Dienstverhältnisses angerechnet. Dienstzeit abhängige Ansprüche sind zum Beispiel: Kündigungsfrist, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsausmaß. Die erste Karenz im Arbeitsverhältnis wird allerdings auf diese Ansprüche bis zum Höchstmaß von zehn Monaten angerechnet.
Für maximal 13 Wochen pro Kalenderjahr kann die Dienstnehmerin eine
Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbaren. Eine
vorübergehende Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze während der
Karenz bei einem anderen Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn der
Arbeitgeber des karenzierten Arbeitsverhältnisses zustimmt. Die Höhe des
Einkommens während dieser Beschäftigung ist für die Frage der Karenz
nicht relevant (aber für die Zuverdienstgrenze beim
Kinderbetreuungsgeld).
Wird die Dienstnehmerin während der Karenz und dem geringfügigen
Dienstverhältnis neuerlich schwanger, so endet das geringfügige
Dienstverhältnis mit der Schutzfrist des Mutterschutzes. Befand sich die
Dienstnehmerin also in Karenz und hat Kinderbetreuungsgeld bezogen, so
hat sie einen Anspruch auf Wochengeld in der Höhe des um 80 % erhöhten
Kinderbetreuungsgeldes von € 14,53 täglich.
Stand: 22. Jänner 2009





