Stellt ein Dienstgeber einem Dienstnehmer eine Wohnung unentgeltlich
oder verbilligt zur Verfügung, so stellt dies einen geldwerten Vorteil aus
seinem Dienstverhältnis dar. Für die Benutzung der Dienstwohnung sind
daher Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben zu entrichten. Die
Berechnungsbasis für die zu entrichtenden Steuern und Abgaben erfolgt
entsprechend einer Verordnung
a) bei Wohnungen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, nach
einheitlichen in der Verordnung festgelegten Quadratmeterpreisen (je
nach Kategorie der Wohnung)
b) bei Wohnungen, die der Arbeitgeber selbst anmietet, mit 75 % der
tatsächlichen Miete (mindestens jedoch in der Höhe wie bei Wohnungen, die
im Ei gentum des Arbeitgebers stehen).
Der Verfassungsgerichtshof hat nun in einem Erkenntnis vom 30.9.2008 jene
Teile dieser Verordnung per 31.12.2008 aufgehoben, die die Besteuerung von
Dienstwohnungen betreffen. Es sei gesetzwidrig, dass für die im Eigentum
des Arbeitgebers stehenden Dienstwohnungen bundeseinheitliche und generell
unrealistisch niedrige Quadratmeterpreise angesetzt werden. Das
Finanzministerium muss nun die Sachbezugswerte derartiger Dienstwohnungen
ab 1.1.2009 regional differenziert und in Annäherung an die tatsächlichen
Mietwerte regeln. Der VfGH hat keine Bedenken für die Bewertung von von
Arbeitgebern angemieteten Wohnungen mit 75 % der tatsächlichen Miete.
Stand: 14. November 2008





