zum Inhalt

Steuerberater Niederösterreich

Steuerberatung Niederösterreich, Steuerberater Niederösterreich Wirtschaftstreuhänder Niederösterreich, Steuerberater Stockerau Wirtschaftstreuhänder Stockerau Steuerberatung Stockerau.

Steuerberater Stockerau, Sozialversicherungsrecht: Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer im GSVG Steuerberatung Stockerau Steuerberater Niederösterreich Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Stockerau, Gewinnverbesserungspotenzial Steuerberatung Niederösterreich Steuerberatung Stockerau Steuerberatung Niederösterreich ,Steuerberater Niederösterreich, Gebührenrechner Steuerberatung Niederösterreich Steuerberatung Niederösterreich Steuerberatung Niederösterreich Steuerberatung Stockerau .Steuerberatung Stockerau, Novelliertes Arbeitszeitgesetz tritt mit 1.1.2008 in Kraft
Steuerberater Niederösterreich Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Niederösterreich Steuerberater Niederösterreich Steuerberater Stockerau, April 08 Steuerberatung Niederösterreich .Steuerberatung Niederösterreich, Vermeidung der Doppelbesteuerung von Erbschaften in Deutschland und Österreich.Steuerberater Niederösterreich Steuerberater Stockerau Steuerberatung Niederösterreich, Für Vereine Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Stockerau Steuerberatung Niederösterreich Steuerberatung Stockerau, Qualifizierungsförderung des AMS für Beschäftigte.Steuerberatung Niederösterreich Steuerberater Stockerau, Ausländische Minderheitsanteile
Steuerberatung Stockerau
Steuerberatung Niederösterreich, Weiterbildung fördern Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Stockerau Steuerberatung Niederösterreich Steuerberater Stockerau
Steuerberatung Niederösterreich, Steuerlicher Überblick zur Vermietung
Home Newsletteranmeldung
EHC

Wirtschaftstreuhänder Niederösterreich

Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Niederösterreich Steuerberater Stockerau Wirtschaftstreuhänder Stockerau Steuerberatung Stockerau, Wirtschaftstreuhänder Niederösterreich.

Steuerberater Stockerau, Sozialversicherungsrecht Steuerberatung Stockerau Steuerberater Niederösterreich Steuerberater Niederösterreich, Qualifizierungsförderung des AMS für Beschäftigte.Steuerberater Niederösterreich Steuerberater Niederösterreich Steuerberater Niederösterreich, November 07
Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Niederösterreich Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Niederösterreich Steuerberatung Stockerau, Kirchenbeitragsrechner Steuerberatung Niederösterreich Steuerberatung Niederösterreich Steuerberater Niederösterreich Steuerberater Stockerau Steuerberatung Niederösterreich, Tipps und Tricks für Vermieter
Steuerberater Stockerau Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Niederösterreich Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Niederösterreich, Vermieter
Steuerberater Stockerau Steuerberatung Niederösterreich Steuerberater Stockerau Steuerberatung Stockerau ,Steuerberatung Stockerau, Haushaltsrechner.Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Stockerau, Freiwillige Arbeitslosenversicherung
Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Stockerau Steuerberater Stockerau, Gründungsberatung Steuerberater Stockerau Steuerberater Niederösterreich, Annuitätenrechner,Steuerberater Niederösterreich Steuerberatung Niederösterreich ,Steuerberatung Stockerau, Vorsteuerabzug - Rechnungen in fremder Sprache
Aktuelles

Excel-Fahrtenbuch ist formell nicht ordnungsgemäß, kann aber dennoch anerkannt werden

Die Führung eines Fahrtenbuches als Excel-Datei ist formell nicht ordnungsgemäß. Das Excel-Fahrtenbuch ist jedoch Teil einer umfassenden Beweiswürdigung. Das heißt, sprechen andere Tatsachen für die Richtigkeit der im Excel-Fahrtenbuch eingetragenen Daten, sind diese anzuerkennen. ...mehr

Umsatzsteuer: Abholung von Waren durch einen EU-Unternehmer

Wenn der EU-Unternehmer direkt beim österreichischen Unternehmer Waren für sein Unternehmen abholt, können diese umsatzsteuerfrei belassen werden. Dabei sind aber besondere Verfahrensvorschriften zu beachten. ...mehr

Neue Gaststättenpauschalierungs-Verordnung: Deren Änderung gibt grundsätzlich die bisherigen Sichtweisen der Finanzverwaltung wieder

In der nun geänderten Gaststättenpauschalierungs-Verordnung, die erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2008 anzuwendenist, wurden Sichtweisen der Finanzverwaltung festgeschrieben. Damit bleibt grundsätzlich alles wie bisher. ...mehr

Voraussichtliche Sozialversicherungswerte für 2008

Die Veröffentlichung dieser Werte im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten. ...mehr

Novelliertes Arbeitszeitgesetz tritt mit 1.1.2008 in Kraft

Folgende Punkte ändern sich ab 1. Jänner 2008: ...mehr

Excel-Fahrtenbuch ist formell nicht ordnungsgemäß, kann aber dennoch anerkannt werden

Dies ist die Kernaussage der kürzlich ergangenen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS).

Zweck des Fahrtenbuches

Betriebsausgaben sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ein Fahrtenbuch dient zur Feststellung, inwieweit ein Fahrzeug betrieblich und privat verwendet wurde.

Excel-Fahrtenbuch formell nicht ordnungsgemäß

Ein mit Hilfe des Programms MS Excel geführtes Fahrtenbuch ist aus folgendem Grund formell nicht ordnungsgemäß:
Die Software eröffnet die Möglichkeit, bereits erfasste Daten im Nachhinein abzuändern, wobei die ursprünglichen Daten und deren zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Änderungen (Löschungen oder Ergänzungen) nicht mehr nachvollziehbar sind. Was bringt ein formell ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch? Die Daten eines solchen Fahrtenbuches sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen,  wenn nicht ein begründeter Anlass gegeben ist, seine sachliche Richtigkeit in Zweifel zu  ziehen.

Materielle Beweiskraft

Ist ein formell nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch  wertlos? Diese Frage ist klar zu verneinen. Die Eintragungen des Fahrtenbuches sind dennoch anzuerkennen, wenn andere Beweismittel und Indizien für die Richtigkeit der eingetragenen Daten sprechen. Auf  keinen Fall darf die Finanzbehörde eine Strafschätzung vornehmen. In jenem Fall, den der UFS zu entscheiden hatte, nahm die Finanzbehörde aufgrund des formell nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches (Excel-Fahrtenbuch) eine Hinzuschätzung von 30 % der privaten  Fahrten vor. Der UFS zog jedoch auch andere Fakten heran:
Er stellte z. B. fest, dass der Berufungswerber (Bw) in seinem Haushalt über ein eigenes privates Fahrzeug verfügt. Mit diesem werden durchschnittlich 8.000 km p. a. zurückgelegt. Ferner stellte der UFS fest: Die Arbeitsstätte ist vom Wohnort nur ca. 600 Meter entfernt, Mittagheimfahrten werden nicht an jedem Arbeitstag unternommen. Größere Privatfahrten sowie Urlaube werden nach dem glaubhaften Vorbringen des Bw fast ausschließlich mit dem Privatwagen (mit Kindersitz) unternommen. Nach einer umfassenden (hier nur auszugsweise wiedergegebenen) Beweiswürdigung entschied der UFS, dass aller Wahrscheinlichkeit nach die Privatfahrten 6.000 km pro Jahr (kleiner Sachbezug) nicht überschritten haben. Die Hinzuschätzung von 30 % der Privatfahrten wurde als rechtswidrig erkannt (damit wäre der  Bw über 6.000 km gekommen).

Neuere Ausgaben: