Dies ist die Kernaussage der kürzlich ergangenen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (UFS).
Zweck des Fahrtenbuches
Betriebsausgaben sind nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ein Fahrtenbuch dient zur Feststellung, inwieweit ein Fahrzeug betrieblich und privat verwendet wurde.
Excel-Fahrtenbuch formell nicht ordnungsgemäß
Ein mit Hilfe des Programms MS Excel geführtes Fahrtenbuch ist aus
folgendem Grund formell nicht ordnungsgemäß:
Die Software eröffnet die Möglichkeit, bereits erfasste Daten im
Nachhinein abzuändern, wobei die ursprünglichen Daten und deren zu einem
späteren Zeitpunkt erfolgten Änderungen (Löschungen oder Ergänzungen)
nicht mehr nachvollziehbar sind. Was bringt ein formell ordnungsgemäß
geführtes Fahrtenbuch? Die Daten eines solchen Fahrtenbuches sind der
Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen, wenn nicht ein begründeter
Anlass gegeben ist, seine sachliche Richtigkeit in Zweifel zu
ziehen.
Materielle Beweiskraft
Ist ein formell nicht ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch
wertlos? Diese Frage ist klar zu verneinen. Die Eintragungen des
Fahrtenbuches sind dennoch anzuerkennen, wenn andere Beweismittel und
Indizien für die Richtigkeit der eingetragenen Daten sprechen. Auf
keinen Fall darf die Finanzbehörde eine Strafschätzung vornehmen. In
jenem Fall, den der UFS zu entscheiden hatte, nahm die Finanzbehörde
aufgrund des formell nicht ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches
(Excel-Fahrtenbuch) eine Hinzuschätzung von 30 % der privaten
Fahrten vor. Der UFS zog jedoch auch andere Fakten heran:
Er stellte z. B. fest, dass der Berufungswerber (Bw) in seinem Haushalt
über ein eigenes privates Fahrzeug verfügt. Mit diesem werden
durchschnittlich 8.000 km p. a. zurückgelegt. Ferner stellte der UFS
fest: Die Arbeitsstätte ist vom Wohnort nur ca. 600 Meter entfernt,
Mittagheimfahrten werden nicht an jedem Arbeitstag unternommen. Größere
Privatfahrten sowie Urlaube werden nach dem glaubhaften Vorbringen des
Bw fast ausschließlich mit dem Privatwagen (mit Kindersitz) unternommen.
Nach einer umfassenden (hier nur auszugsweise wiedergegebenen)
Beweiswürdigung entschied der UFS, dass aller Wahrscheinlichkeit nach
die Privatfahrten 6.000 km pro Jahr (kleiner Sachbezug) nicht
überschritten haben. Die Hinzuschätzung von 30 % der Privatfahrten wurde
als rechtswidrig erkannt (damit wäre der Bw über 6.000 km
gekommen).





