Geschenke für Arbeitnehmer
(Weihnachts-)Geschenke für Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von € 186,00 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Es muss sich dabei jedochum Sachzuwendungen (Warengutscheine, Kugelschreiber, Handy usw.) handeln. Bargeschenke hingegen sind immer steuerpflichtig. Umsatzsteuerliche Beurteilung: Sachzuwendungen (ausgenommen Aufmerksamkeiten wie Getränke am Arbeitsplatz, Bücher, Blumen, CDs oder Karten für Theater-, Konzert- oder Sportveranstaltungen) sind umsatzsteuerpflichtig (Eigenverbrauch), sofern sie zu einem vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Besteht das Geschenk aus Gutscheinen, gibt es kein umsatzsteuerliches Problem, da bei deren Ankauf kein Vorsteuerabzug besteht und daher die Weitergabe an die Arbeitnehmer nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Weihnachtsfeier: Betriebsveranstaltungen wie die Weihnachtsfeier sind bis zu € 365,00 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Der Betrag von € 365,00 für die Weihnachtsfeier kann zusätzlich zu den € 186,00 für die Geschenke jährlich steuerfrei belassen werden.
Geschenke an Geschäftspartner
Die üblichen (Weihnachts-)Geschenke an Geschäftspartner ohne
entsprechende Werbewirksamkeit (z. B. ohne Aufdruck des Logos) werden
grundsätzlich ertragsteuerlich als nicht abzugsfähige
Repräsentationsaufwendungen angesehen. Die Verwaltungspraxis ist
in diesem Punkt allerdings schon bisher großzügiger als der Gesetzgeber.
Übliche Weihnachtsgeschenke wie Flaschenweine sowie Weihnachtskarten
werden als abzugsfähiger Werbeaufwand anerkannt. Diesbezüglich spricht der
Verwaltungsgerichtshof von einer „gesetzwidrig erkannten
Verwaltungsübung“.
Umsatzsteuerliche Beurteilung: Unentgeltliche
Zuwendungen von Gegenständen sind auch dann steuerbar, wenn der
Unternehmer sie aus unternehmerischen Gründen, z. B. zu Werbezwecken, zur
Verkaufsförderung oder zur Imagepflege, tätigt. Ausgenommen von der
Besteuerung sind Geschenke von geringem Wert (€ 40,00 netto/Jahr) und die
Abgabe von Warenmustern für Zwecke des Unternehmens. Aufwendungen bzw.
Ausgaben für geringwertige Werbeträger (z. B. Kugelschreiber, Feuerzeuge,
Kalender, usw.) können hierbei vernachlässigt werden und sind auch nicht
in die 40-Euro-Grenze miteinzubeziehen. Spenden an begünstigte
Institutionen – diese sind in der Spendenliste angeführt – sind
jedoch ertragsteuer-, aber nicht umsatzsteuerbefreit (Eigenverbrauch).





