zum Inhalt
Home Newsletteranmeldung
EHC
Aktuelles

Betriebliche Gebäudenutzung durch Miteigentümer, insbesondere Ehepartner

Wird ein Gebäude ganz oder teilweise von einem Miteigentümer betrieblich genutzt, bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese Konstruktion ist geeignet zum Progressionsausgleich zwischen Ehegatten in der Einkommensbesteuerung. ...mehr

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner

(Weihnachts-)Geschenke bis maximal € 186,00 pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist steuerpflichtig. Geschenke an Geschäftspartner sind grundsätzlich ertragsteuerpflichtig und immer umsatzsteuerbar. ...mehr

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Entwicklungen im Zuge deren Wegfalls

Auf Grund des Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer per August 2008 wurde seitens Deutschlands das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinsichtlich der Erbschaftssteuer gekündigt. Dies hat unter anderem erhebliche erbschafts- und schenkungssteuerliche Nachteile für Österreicher mit Zweitwohnsitz oder Vermögenswerten in Deutschland. Ferner kündigt das Finanzministerium eine neue Stiftungsbesteuerung an. ...mehr

Vorsteuerabzug - Rechnungen in fremder Sprache

Im Zuge der Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft stellt sich folgende Frage: Berechtigen Rechnungen in fremder Sprache zum Vorsteuerabzug in Österreich? ...mehr

Bausparprämie steigt 2008

Mit 1.1.2008 steigt die staatliche Förderprämie von 3,5 % (Wert 2007) auf 4 % der Einzahlung. ...mehr

Sozialversicherungsrecht

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage ...mehr

Weiterbildung fördern

...mehr

Vorsteuerabzug - Rechnungen in fremder Sprache

Zum Vorsteuerabzug ist ein Unternehmer nur berechtigt, wenn die Rechnung die gesetzlich determinierten Rechnungsmerkmale (z. B. Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Dienstleistung) aufweist. Wenn diese Merkmale in einer fremden Sprache angegeben sind, kann die Finanzbehörde aufgrund dieser Tatsache den Vorsteuerabzug nicht verwehren. Sie kann jedoch eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache verlangen.

Hinweis: Die Entscheidung, in welcher Sprache eine Rechnung auszustellen ist, trifft grundsätzlich der Rechnungsaussteller. Der Rechnungsaussteller kann sich aber gegenüber dem Leistungsempfänger vertraglich zur Verwendung einer bestimmten Sprache verpflichten.

Neuere Ausgaben: