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Aktuelles

Betriebliche Gebäudenutzung durch Miteigentümer, insbesondere Ehepartner

Wird ein Gebäude ganz oder teilweise von einem Miteigentümer betrieblich genutzt, bestehen steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten. Diese Konstruktion ist geeignet zum Progressionsausgleich zwischen Ehegatten in der Einkommensbesteuerung. ...mehr

Weihnachtsgeschenke an Arbeitnehmer und Geschäftspartner

(Weihnachts-)Geschenke bis maximal € 186,00 pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltungen (z. B. Weihnachtsfeiern) sind lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Ein diese Grenze übersteigender Mehrbetrag ist steuerpflichtig. Geschenke an Geschäftspartner sind grundsätzlich ertragsteuerpflichtig und immer umsatzsteuerbar. ...mehr

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Entwicklungen im Zuge deren Wegfalls

Auf Grund des Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer per August 2008 wurde seitens Deutschlands das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) hinsichtlich der Erbschaftssteuer gekündigt. Dies hat unter anderem erhebliche erbschafts- und schenkungssteuerliche Nachteile für Österreicher mit Zweitwohnsitz oder Vermögenswerten in Deutschland. Ferner kündigt das Finanzministerium eine neue Stiftungsbesteuerung an. ...mehr

Vorsteuerabzug - Rechnungen in fremder Sprache

Im Zuge der Internationalisierung der österreichischen Wirtschaft stellt sich folgende Frage: Berechtigen Rechnungen in fremder Sprache zum Vorsteuerabzug in Österreich? ...mehr

Bausparprämie steigt 2008

Mit 1.1.2008 steigt die staatliche Förderprämie von 3,5 % (Wert 2007) auf 4 % der Einzahlung. ...mehr

Sozialversicherungsrecht

Rückerstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Überschreitung der Höchstbeitragsgrundlage ...mehr

Weiterbildung fördern

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Betriebliche Gebäudenutzung durch Miteigentümer, insbesondere Ehepartner

Welche steuerlichen Folgen eintreten, hängt davon ab, ob der Miteigentümer das Gebäude aufgrund eines Mietvertrages oder einer bloßen Gebrauchsregelung betrieblich (Nutzung für private Wohnzwecke ist anders zu beurteilen – siehe unten) benutzt.

Nutzung mit Mietvertrag

Wurde zwischen der Hausgemeinschaft und dem Miteigentümer, der das Gebäude teilweise betrieblich genutzt hat, ein Mietvertrag abgeschlossen, so liegt im Ausmaß der auf den betrieblich genutzten Teil angewendeten Miteigentumsquote Betriebsvermögen vor. Auf diesen Teilist die Abschreibung vorzunehmen. Auf jenen Teil, der nicht von der Miteigentumsquote erfasst ist, können die darauf entfallenden Mietzahlungen als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Bei den restlichen Miteigentümern (z. B. Ehepartner) sind diese aliquoten Mietzahlungen als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Bsp.: Ein Hälfteeigentümer hat 45 % des Gebäudes zur betrieblichen Nutzung gemietet. Das Gebäude ist zu 22,5 %  in seinem Betriebsvermögen. Die Mietzahlungen sind nur zur Hälfte als Betriebsausgabe abzugsfähig (und nur zur Hälfte als Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bei den restlichen Miteigentümern zu erfassen).

Nutzung ohne Mietvertrag (Gebrauchsüberlassung)

Wurde zwischen den Miteigentümern keine Mietvereinbarung über eine Entgeltszahlung geschlossen, so ist der betrieblich genutzte Gebäudeteil insoweit Betriebsvermögen, als er in der Miteigentumsquote Deckung findet. Es kommt zu keinem Einkommenssplitting.
Bsp.: Ein Hälfteeigentümer nutzt 40 % des Gebäudes betrieblich, ein Mietvertrag mit der Hausgemeinschaft besteht nicht. Das Gebäude ist zu 40 % Betriebsvermögen (40 % Abschreibung). Bei einer betrieblichen Nutzung von 60 % wären 50 % des Gebäudes Betriebsvermögen (50 % Abschreibung).

Vermietung zu privaten Wohnzwecken

Die Vermietung der gemeinsamen Ehewohnung zu privaten Wohnzwecken an den Ehepartner ist in sämtlichen Varianten (z. B. Hauseigentümer ist der Ehegatte, der Hauptmieter die Ehegattin; Hauseigentümer ist die Hausgemeinschaft gebildet aus Ehepaar, Hauptmieter) steuerlich nicht anzuerkennen.

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